Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes

Allgemeine Informationen

Die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist eine freiwillige Versicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) in der Pensionsversicherung.

Hinweis

Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.

Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1. Jänner 1988 die Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung bis zu einem Höchstausmaß von 10 Jahren beanspruchen. Weitere Informationen gibt es bei der Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA).

Sie kann bis längstens zum 40. Geburtstag des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,

  • die sich der Pflege eines in häuslicher Umgebung lebenden behinderten Kindes widmet,
  • für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und
  • deren Arbeitskraft aus diesem Grund überwiegend beansprucht wird.

Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann

  • ein leiblicher Elternteil,
  • ein Großelternteil,
  • ein Stiefelternteil,
  • ein Pflegeelternteil sein.

Zusätzliche Voraussetzung ist ein Wohnsitz im Inland während der Dauer der Pflege.

Fristen

Die/der Versicherte muss alle Änderungen, die den Anspruch auf diese Versicherung betreffen, binnen zwei Wochen der Pensionsversicherungsanstalt melden.

Zuständige Stelle

die Pensionsversicherungsanstalt (→ PVA)

Erforderliche Unterlagen

Formular: Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

Als Antrag wird auch ein formloses Schreiben gewertet, das Formular muss in diesem Fall nachgereicht werden.

Kosten

Die Beiträge (22,8 Prozent der Beitragsgrundlage von 2.163,78 Euro im Jahr 2024) werden zur Gänze aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und vom Bund bezahlt.

Rechtsgrundlagen

§ 18a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Zum Formular

Selbstversicherung – Pflege behindertes Kind – Antrag

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz