Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Dauer der Unterhaltsverpflichtung

Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Ein Kind ist selbsterhaltungsfähig, wenn es die bei selbstständiger Haushaltsführung für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfs erforderlichen Mittel aufbringen kann. Es sind die Lebensverhältnisse des Kindes und der Eltern zu Grunde zu legen.

Der Eintritt dieses Zeitpunktes hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ausbildung) und steht nicht in Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes. Es gibt keine Altersgrenze! Auch erwachsene Kinder können einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern haben.

Wenn das Kind eigene Einkünfte hat, diese aber nicht für die Selbsterhaltung ausreichend sind, so verringert sich der Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern.

Ausbildung bzw. Hochschulstudium des Kindes

Während der Ausbildung des Kindes besteht grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern. Zur Ausbildung gehört auch ein ernsthaft und zielstrebig betriebenes Hochschulstudium.

Wechselt das Kind einmal das Studium (insbesondere nach dem ersten Semester), bleibt sein Unterhaltsanspruch in der Regel aufrecht, sofern sie/er das neue Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Zu beachten ist, dass auch hier Entscheidungen immer nur für den konkreten Einzelfall getroffen werden können.

Hinweis

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind während der Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes (Bundesheer) kein Unterhalt zusteht. Während dieser Zeit wird es als selbsterhaltungsfähig angesehen, wenn es in durchschnittlich zu wertenden Lebensverhältnissen lebt. Eventuell besteht bei weit überdurchschnittlichen materiellen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen der Anspruch auf Unterhalt auch in dieser Zeit weiter, dies wird im Einzelfall entschieden.

Ende des Unterhaltsanspruches

Generell kann davon ausgegangen werden, dass ein Kind nach Abschluss seiner Schul- bzw. Berufsausbildung selbsterhaltungsfähig ist. Findet das Kind jedoch nach der Ausbildung nicht gleich einen geeigneten Arbeitsplatz, kann sich das Ende der Unterhaltszahlungen noch verzögern. In diesem Fall müssen die Eltern auch noch für eine angemessene Dauer der Arbeitsuche Unterhalt leisten.

Das Kind ist verpflichtet, nachweislich eine Arbeit zu suchen (bloße Anmeldung beim Arbeitsmarktservice genügt nicht). Die Umstände müssen in jedem Fall individuell beurteilt werden.

Nach Abschluss der Berufsausbildung muss jede Arbeit, auch wenn sie nicht der Ausbildung entspricht, angenommen werden. Ob tatsächlich eine absolute (also auch Hilfsarbeitsposten einschließende) Arbeitslosigkeit vorliegt, kann durch ein berufskundliches Gutachten festgestellt werden.

Mit der Eheschließung eines (in der Regel volljährigen) Kindes existiert der Geldunterhaltsanspruch gegenüber den Eltern nicht mehr, sondern besteht grundsätzlich gegenüber der Ehepartnerin/dem Ehepartner.

Hinweis

Es kann auch der Verlust einer bereits erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit eintreten (z.B. längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung wegen unverschuldeter Krankheit oder gerechtfertigte berufliche Weiterbildung). Auch in diesem Fall müssen die Eltern unter Umständen Unterhalt leisten.

Liegen Informationen vor oder besteht – bei fehlendem persönlichen Kontakt – der Verdacht, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr (bzw. nicht mehr in dieser Höhe) besteht, kann der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil einen Antrag auf Einstellung (bzw. Herabsetzung) des Unterhalts beim Bezirksgericht stellen.

Rechtsgrundlagen

§§ 231 bis 234 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz