Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Quads/Trikes/ATVs

Allgemeines

Quads und ATVs (All Terrain Vehicles) sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauweise Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen. Quads werden in der Regel als Sportfahrzeuge und ATVs eher als kleine Traktoren benutzt. Sie können sowohl als Fun- als auch als Arbeitsgeräte dienen.

Trikes sind Motorräder mit zwei Rädern auf der Hinterachse.

Benützung

Zugelassene Fahrzeuge dieser Art dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr benützt werden.

Achtung

Autobahnen und Schnellstraßen dürfen nur mit Fahrzeugen befahren werden, die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h aufweisen und mit denen diese Geschwindigkeit auch überschritten werden darf!

Lenkberechtigung

Je nach Leistung und Geschwindigkeit des Fahrzeuges sind unterschiedliche Lenkberechtigungen notwendig.

  • Lenkberechtigung der Klasse AM, die die Berechtigung "vierrädriges Leichtkraftfahrzeug" ("Mopedauto") umfasst,  berechtigt zum Lenken von Quads und ATVs mit einer
    • Leermasse von maximal 425 kg,
    • Bauartgeschwindigkeit von maximal 45 km/h,
    • Motornennleistung von maximal 6 kW bzw. einem Hubraum von maximal 50 ccm (für Fremdzündungs-/Benzinmotoren).
    • Kennzeichen: hinten eine rote Moped-Kennzeichentafel und einen Aufkleber "45"
  • Lenkberechtigung der Klasse A, die vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurde, berechtigt zum Lenken von Quads und ATVs  
    • mit einer Leermasse von maximal 400 kg und
    • einer maximalen Motornennleistung von 15 kW.
    • Kennzeichen: hinten eine weiße Auto-Kennzeichentafel
  • Lenkberechtigung der Klasse B berechtigt zum Lenken
    • aller Quads und ATVs.
    • aller Trikes, wenn die Lenkberechtigung für die Klasse B vor dem 19. Jänner 2013 erteilt wurde
    • aller Trikes ab einem Alter der Lenkerin/des Lenkers von 21 Jahren, wenn die Lenkberechtigung für die Klasse B nach dem 19. Jänner 2013 erteilt wurde
  • Lenkberechtigung der Klasse F berechtigt zum Lenken von Quads und ATVs,
    • die als Zugmaschine eingestuft sind und
    • deren Bauartgeschwindigkeit nicht mehr als 50 km/h beträgt.
    • Kennzeichen: hinten eine weiße Auto-Kennzeichentafel

Alter

Die Altersangaben für die oben genannten Lenkberechtigungen finden sich im Kapitel "Mindestalter für die Erteilung der Lenkberechtigung". 

Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

Folgende Punkte müssen unbedingt eingehalten werden, damit mit dem Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gefahren werden darf:

  • Sturzhelmpflicht
  • Zulassung und eine Kfz-Haftpflichtversicherung.
  • Jährlich Begutachtung (Pickerl) des Fahrzeuges durchführen lassen.
  • Eine Autoapotheke, ein Pannendreieck, Verbandszeug und seit 1. Mai 2005 ist eine Warnbekleidung mitzuführen.
  • Kennzeichentafel hinten vollständig sichtbar anbringen.
  • In gebührenpflichtigen Kurzparkzonen Parkgebühren bezahlen.
  • Auf Autobahnen eine Pkw-Vignette mitführen (wenn keine Windschutzscheibe vorhanden ist, muss sie nicht aufgeklebt werden).
Letzte Aktualisierung: 28. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie