Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Rechtliche Stellung des Untermieters

Für die Untermieterin/den Untermieter gelten prinzipiell die gleichen Kündigungsbeschränkungen wie für die Untervermieterin/den Untervermieter, jedoch ist zusätzlich als Kündigungsgrund angeführt, wenn wichtige Interessen der Untervermieterin/des Untervermieters verletzt würden.

Wenn die Untervermieterin/der Untervermieter ihr/sein Hauptmietverhältnis auflöst, endet faktisch zumeist auch das Untermietverhältnis, da die Untervermieterin/der Untervermieter die Wohnung geräumt übergeben muss.

Die Untervermieterin/der Untervermieter hat die Untermieterin/den Untermieter aber von jeglicher Form der Auflösung des Hauptmietverhältnisses (Kündigung, einvernehmliche Auflösung, Räumungsvergleich etc.) unverzüglich zu informieren. Die Untervermieterin/der Untervermieter kann der Untermieterin/dem Untermieter gegenüber schadenersatzpflichtig werden, wenn das Untermietverhältnis auf längere Zeit abgeschlossen wurde, sie/er aber selbst vorzeitig ihre/seine Hauptmietrechte an der Wohnung aufgibt und dadurch die Fortsetzung des Untermietvertrages verhindert.

Ein Wechsel der Hauseigentümerin/des Hauseigentümers hat grundsätzlich keinen Einfluss auf das Untermietverhältnis.

Viele der im Mietrechtsgesetz (MRG) vorgesehenen Rechte der Mieterin/des Mieters, zum Beispiel hinsichtlich Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, der Kontrolle von Betriebskostenabrechnungen etc. gelten nur bei Hauptmietverträgen. Die Untermieterin/der Untermieter ist diesbezüglich auf die Kooperation mit der Untervermieterin/dem Untervermieter (Hauptmieterin/Hauptmieter) angewiesen. Insbesondere wenn die Untermieterin/der Untermieter plant, im Untermietgegenstand Investitionen vorzunehmen, sollte sie/er eine allfällige Abgeltung vorher vertraglich absichern.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 2, 11, 26, 30 Mietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz