Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Pensionsanpassung 2023

Hinweis

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wurde mit 1,097 festgesetzt.

Pensionen werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor angepasst. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen, beispielsweise um die Anpassung mit einer sozialen Komponente zu versehen.

Die Pensionsanpassung 2023 trägt solch eine soziale Komponente in sich. Ergänzend zu einer prozentuellen Erhöhung wird durch die Gewährung einer steuer- und abgabenfreien Direktzahlung für den Großteil der Pensionistinnen/der Pensionisten eine Anpassung über dem maßgeblichen Anpassungsfaktor erzielt.

Aufgrund der Entwicklung der Inflationsrate im maßgeblichen Zeitraum von August 2021 bis Juli 2022 wurde der Anpassungsfaktor (Richtwert) für das Jahr 2023 mit 1,058 festgesetzt. Mit dem 1. Jänner 2023 werden

  • Gesamtpensionseinkommen bis zu einer Höhe von 5.670 Euro um 5,8 Prozent erhöht.
  • Gesamtpensionseinkommen über 5.670 Euro (Höchstbeitragsgrundlage) um einen pauschalen Betrag in der Höhe von 328,86 Euro erhöht.

Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

Hinweis

Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

Zusätzlich zur prozentuellen Anpassung erhalten alle Pensionsbezieherinnen/Pensionsbezieher, die im Jänner Anspruch auf eine Pension haben, eine Direktzahlung für das Jahr 2023:

Die Direktzahlung beläuft sich bei einem Gesamtpensionseinkommen, welches

  • nicht mehr als 1.666,66 Euro beträgt: 30 Prozent des Gesamtpensionseinkommens.
  • über 1.666,66 Euro bis 2.000 Euro beträgt: einen Fixbetrag von 500 Euro.
  • über 2.000 bis zu 2.500 Euro beträgt: einen Betrag, der von 500 Euro linear auf 0 Euro absinkt.

Die Direktzahlungen werden im März ausbezahlt und dienen als unmittelbarer Ausgleich für die gestiegene Teuerung. Die derzeit hohen monatlichen Teuerungsraten werden dann in der Berechnung der regulären Pensionserhöhung für das darauffolgende Jahr 2024 Niederschlag finden. Grundlage für die Berechnung des Anpassungsbetrags ist jeweils die Summe der von einer Person bezogenen Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und allfällige Pensionen anderer Rechtsträger, die den Sonderpensionenbegrenzungsgesetz unterliegen.

Die Pensionsanpassung gilt für alle Personengruppen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie für Beamte und wirkt pensionsniveauerhöhend.

Die Ausgleichszulagenrichtsätze werden im Jahr 2023 stärker als mit dem errechneten Anpassungsfaktor angehoben. Der Richtsatz für Alleinstehende beträgt ab 2023 1.110,26 Euro monatlich und der Richtsatz für Verheiratete bzw. Verpartnerte, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, 1.751,56 Euro monatlich.

Letzte Aktualisierung: 25. April 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz