Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Pflegevermächtnis

Das Pflegevermächtnis ist ein gesetzliches Vermächtnis. Es beruht nicht auf dem Willen bzw. einer Anordnung durch den Verstorbenen, sondern ausschließlich auf Grundlage des Gesetzes.

Eine dem Verstorbenen nahe stehende Person erhält ein Pflegevermächtnis, wenn

  • sie den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang gepflegt hat; und zwar
  • in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (in der Regel durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat) und
  • unentgeltlich (d.h. ohne Gegenleistung).

Nahe stehend sind Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder.

Unter Pflege versteht man jede Tätigkeit, die dazu beiträgt, einer pflegebedürftigen Person Hilfe und Betreuung zukommen zu lassen, um ein möglichst selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Die Pflegedürftigkeit muss nach objektiven Gesichtspunkten bestehen; sie ist in der Regel erwiesen, wenn jemand Pflegegeld bezieht.

Beispiel

Abhängig von der Hilfsbedürftigkeit kann neben der physischen Pflege (z.B. Körperpflege, An- und Auskleiden) auch die psychische Unterstützung durch z.B. Vorlesen, Spaziergänge als Pflegeleistung anerkannt werden.

Die Höhe des Pflegevermächtnisses ist im Einzelfall gerichtlich zu ermitteln. Sie richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Pflege.

Der pflegenden Person steht dieses Vermächtnis nicht zu, wenn sie dafür ein Entgelt oder Zuwendungen erhalten hat. Darunter fallen anrechenbare letztwillige Zuwendungen des Verstorbenen oder auch Zuwendungen Dritter oder der öffentlichen Hand.

Das Pflegevermächtnis gebührt jedenfalls neben dem Pflichtteil, neben anderen Leistungen aus der Verlassenschaft nur dann nicht, wenn der Verstorbene das verfügt hat. Bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes ist es jedoch grundsätzlich möglich, ein Pflegevermächtnis zu entziehen.

Rechtsgrundlagen

§§ 677, 678 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 12. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion