Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

ORF-Beitrag

Allgemeine Informationen

Hinweis

Seit dem 1. Jänner 2024 wird der ORF-Beitrag ("Haushaltsabgabe") eingehoben. Er ersetzt die bisherige GIS-Gebühr. 

Seit dem 1. Jänner 2024 wird der ORF-Beitrag ("Haushaltsabgabe") von der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) eingehoben (ehemalige GIS). Er ersetzt die bisherige GIS-Gebühr. Der ORF-Beitrag muss pro "Hauptwohnsitz" von einer dort gemeldeten volljährigen Privatperson bezahlt werden. Zahlungspflichtig sind auch einige Unternehmen. Der Beitrag ist unabhängig vom Empfang und von Empfangsgeräten.

Tipp

Für Fragen hat die OBS eine Servicehotline: 050 200 800 (Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr). Weitere Informationen zum Kontakt der OBS finden sich auf deren Website.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz: Der ORF-Beitrag wird für jede Adresse verrechnet, an der zumindest eine Privatperson den Hauptwohnsitz laut Zentralem Melderegister (ZMR) hat.
    Adressen ohne Hauptwohnsitz-Meldung ("Nebenwohnsitze") sind ab 2024 nicht beitragspflichtig. 
  • Kommunalsteuerpflicht: Es sind jene Unternehmen beitragspflichtig, die im Vorjahr kommunalsteuerpflichtig waren. 

Zuständige Stelle

ORF-Beitrags Service GmbH (→ OBS)

Verfahrensablauf

Registrierung
Wer bis 2023 GIS-Teilnehmerin/Teilnehmer war, musste keine weitere Anmeldung vornehmen.

Wenn bis 2023 noch niemand an einem Hauptwohnsitz wegen der GIS angemeldet war, dann musste sich pro Hauptwohnsitz-Adresse eine volljährige Person bis Ende 2023 bei der GIS registrieren. Diese Person ist seit 1. Jänner 2024 für die Zahlung des ORF-Beitrags verantwortlich.

Zahlungsweise

Der ORF-Beitrag kann mittels einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift), mit Erlagschein (SEPA-Zahlungsanweisung) per Post oder per Online-Banking bezahlt werden.

  • Bei Neuanmeldungen seit 1. Jänner 2024 muss mit Zahlschein (SEPA-Zahlungsanweisung) einmal jährlich gezahlt werden.
  • Bei Einrichtung einer Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschrift) kann der Betrag auf 2-mal oder 6-mal im Jahr aufgeteilt werden. 

Änderung

Es sind Änderungen bezüglich Name, Adresse oder Zahlweise möglich.

Kosten

Der ORF-Beitrag beträgt 15,30 Euro monatlich und österreichweit. Dazu kommen noch in unterschiedlicher Höhe je nach Bundesland Landesabgaben. Einige Bundesländer heben eine solche Abgabe nicht ein.

Hinweis

Die aktuellen Gebühren finden Sie in der GIS-Gebührentabelle.

Zusätzliche Informationen

Befreiung vom ORF-Beitrag
Personen, die eine der folgenden Leistungen beziehen, können sich über Antrag von der Zahlung des ORF-Beitrags befreien lassen

  • Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld,
  • Studien-/Schülerbeihilfe,
  • Lehrlingsentschädigung,
  • Pflegegeld,
  • Pension,
  • Arbeitslosengeld,
  • Mindestsicherung,
  • Leistungen aus sonstigen öffentlichen Mitteln (soziale Bedürftigkeit).

Dabei darf ein bestimmtes Haushaltsnettoeinkommen nicht überschritten werden. Gültige Befreiungsbescheide bleiben weiterhin aufrecht.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antragsformulare (→ OBS)

Formulare sind auch erhältlich

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion