Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Einstweilige Verfügung durch das Bezirksgericht zum allgemeinen Schutz vor Gewalt

Allgemeine Informationen

Nicht nur im Fall häuslicher Gewalt können Opfer eine einstweilige Verfügung erwirken. Für Opfer von Gewalt oder deren gesetzliche Vertretung besteht ganz allgemein die Möglichkeit, beim zuständigen Bezirksgericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Angriffen durch die Täterin/den Täter zu stellen.

Für eine minderjährige Person kann der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt (in Wien das Amt für Jugend und Familie bei der MA 11), den Antrag auf Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung stellen, wenn die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Mutter oder der Vater) bei der Antragstellung säumig ist.

Hinweis

Neben der einstweiligen Verfügung durch das Bezirksgericht zum allgemeinen Schutz vor Gewalt gibt es folgende Möglichkeiten:

Voraussetzungen

Das Gericht erlässt eine einstweilige Verfügung unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Die Täterin/der Täter macht dem Opfer durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar.
  • Der einstweiligen Verfügung stehen keine schwerwiegenden Interessen der Täterin/des Täters (z.B. Notwendigkeit des Aufenthalts an einem bestimmten Ort zur Sicherung der Lebensgrundlage) entgegen.

Nicht nur die nahen Angehörigen der Täterin/des Täters können einen Antrag stellen, sondern jede Person, die mit der Täterin/dem Täter zusammengetroffen ist.

Zuständige Stelle

Das zuständige Bezirksgericht (→ BMJ).

Verfahrensablauf

Die einstweilige Verfügung gilt grundsätzlich längstens ein Jahr. Verstößt die Täterin/der Täter gegen die einstweilige Verfügung, besteht die Möglichkeit, die Geltungsdauer auf maximal ein weiteres Jahr zu verlängern. Wird während der laufenden Geltungsdauer eine Klage in derselben Sache eingebracht (Hauptverfahren), kann die einstweilige Verfügung bis zu dessen Beendigung verlängert werden.

Die Antragstellerin/der Antragsteller muss im Antrag an das Gericht Folgendes anführen:

  • Verhalten der Täterin/des Täters
  • Begründung, weshalb dieses Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht
  • Bezeichnung der Orte, an denen der Täterin/dem Täter der Aufenthalt verboten werden soll

Durch eine einstweilige Verfügung zum allgemeinen Schutz vor Gewalt kann Folgendes geregelt werden:

  • Der Täterin/dem Täter wird verboten, sich an bestimmten Orten (z.B. Arbeitsplatz, Kindergarten oder Schule der Antragstellerin/des Antragstellers) aufzuhalten.
  • Außerdem wird ihr/ihm aufgetragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin/dem Antragsteller zu vermeiden.

Zusätzliche Informationen

Missachtet die Täterin/der Täter das Verbot des Zusammentreffens, werden notwendige Vollzüge grundsätzlich durch das gerichtliche Vollstreckungsorgan ("Exekutor") durchgeführt. Darüber hinaus kann das Gericht aber auch die Polizei mit dem Vollzug der einstweiligen Verfügung betrauen. Dies bedarf im konkreten Anlassfall des – zumindest mündlichen – Ersuchens der Antragstellerin/des Antragstellers. Die Missachtung der einstweiligen Verfügung steht unter Strafe. Rufen Sie daher bei Verstoß gegen die einstweilige Verfügung die nächste Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) an.

Weiterführende Links

MA 11 (→ Stadt Wien)

Rechtsgrundlagen

§ 382c Exekutionsordnung (EO)

Letzte Aktualisierung: 9. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Inneres
  • Bundesministerium für Justiz