Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Fahrzeug-Genehmigungsdokument – Duplikat bei Verlust oder Diebstahl

Allgemeine Informationen

Bei Verlust oder Diebstahl des Fahrzeug-Genehmigungsdokument (z.B. Typenschein) muss ein Duplikat-Genehmigungsdokument beantragt werden.

Voraussetzungen

Nach dem Diebstahl muss bei der Polizei eine Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Diebstahl im Ausland erfolgt ist.

Der Verlust muss gegenüber der Zulassungsstelle (→ VVO) glaubhaft gemacht werden.

Der neue Typenschein darf weiters erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist; eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist.

Zuständige Stelle

Eine Zulassungsstelle (→ VVO), die für den Wohnbezirk bzw. den Bezirk des Unternehmenssitzes ermächtigt ist

Verfahrensablauf

Die erforderlichen Unterlagen müssen einer Zulassungsstelle für den Wohnbezirk bzw. für den Bezirk des Unternehmenssitzes vorgelegt werden. Mit einer schriftlichen Vollmacht kann auch eine Vertreterin/ein Vertreter ein Duplikat-Genehmigungsdokument beantragen.

Bei Fahrzeugen, deren Daten vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, wird ein aktueller Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank hergestellt und mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument verbunden.

Bei Fahrzeugen, deren Daten nicht vollständig in der Genehmigungsdatenbank enthalten sind, muss vom Aussteller des bisherigen Genehmigungsnachweises (z.B. Typenschein) ein Duplikat angefordert werden, das dann von der Zulassungsstelle mit einer neuerlich ausgedruckten Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Duplikat-Genehmigungsdokument verbunden wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Diebstahlsanzeige oder Erklärung über den Verlust
  • Schriftliche Erklärung der Antragstellerin/des Antragstellers, dass sie/er Eigentümerin/Eigentümer des Fahrzeugs ist bzw. Zustimmungserklärung der Eigentümerin/des Eigentümers
  • Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen:
    • Schriftliche Erklärung der Eigentümerin/des Eigentümers während der letzten Zulassung des Kfz, dass dieser die Eigentümerin/der Eigentümer gewesen ist
  • Vollmacht, wenn die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer nicht persönlich erscheint (z.B. eine Versicherungsvertreterin/ein Versicherungsvertreter)
  • Bei Leasing: zusätzlich
    • Zustimmungserklärung der Leasinggeberin/des Leasinggebers

Kosten

Für die Duplikatausstellung fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlagen

§ 13a Zulassungsstellenverordnung (ZustV)

Letzte Aktualisierung: 23. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie