Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Zustimmungserklärung bei Verlust oder Diebstahl des Typenscheins

Allgemeine Informationen

Nach Verlust oder Diebstahl des Typenscheins muss bei der Generalimporteurin/beim Generalimporteur ein Duplikat des Typenscheins angefordert werden. Dazu benötigt man eine Zustimmungserklärung (oft auch als "Unbedenklichkeitsbescheinigung" bezeichnet) der zuständigen Behörde.

Voraussetzungen

Nach einem Diebstahl muss bei der örtlichen Polizei eine Diebstahlsanzeige gemacht werden. Dies gilt auch, wenn der Diebstahl im Ausland erfolgt ist.

Bei Verlust genügt grundsätzlich die Erklärung des Verlustes gegenüber der Zulassungsbehörde (es handelt sich hier aber um keine österreichweite Regelung).

Falls eine Verlustanzeige benötigt wird, ist das Fundamt zu kontaktieren.

Der neue Typenschein darf weiters erst ausgestellt werden, wenn durch eine Abfrage bei einer dafür zur Verfügung stehenden Datenbank die Unbedenklichkeit der Duplikatausstellung bestätigt worden ist; eine solche Abfrage kann unterbleiben, wenn das Fahrzeug bereits vor dem 1. Juli 2007 erstmals zugelassen worden ist.

Zuständige Stelle

Für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung: die Behörde, in deren Sprengel die Besitzerin/der Besitzer des Fahrzeuges ihren/seinen Hauptwohnsitz hat.

Für ein Typenschein-Duplikat: die Generalimporteurin/der Generalimporteur

Verfahrensablauf

Die Zustimmungserklärung ist bei der Behörde zu beantragen, in deren Sprengel die Besitzerin/der Besitzer des Fahrzeuges ihren/seinen Hauptwohnsitz hat. Man kann sich auch vertreten lassen. Dafür muss eine schriftliche Vollmacht ausgestellt werden.

Mit der Zustimmungserklärung der Behörde kann von der Generalimporteurin /vom Generalimporteur des Fahrzeugs ein Typenschein-Duplikat angefordert werden.

Erforderliche Unterlagen

Für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung:

  • Amtlicher Lichtbildausweis der Antragstellerin/des Antragstellers
  • Diebstahlsanzeige oder Verlustanzeige bzw. Erklärung über den Verlust
  • Vollmacht, wenn die Besitzerin/der Besitzer nicht persönlich erscheint (z.B. eine Versicherungsvertreterin/ein Versicherungsvertreter)

Für ein Typenschein-Duplikat:

  • Zustimmungserklärung

Kosten

Für die Ausstellung einer Zustimmungserklärung:

Die Kosten können je nach Bundesland variieren. Die jeweilige Behörde informiert darüber.

Rechtsgrundlagen

§ 30 Kraftfahrgesetz (KFG)

Letzte Aktualisierung: 22. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie