Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Feststellung der Vaterschaft durch Gericht

Allgemeine Informationen

Neben der freiwilligen Anerkennung der Vaterschaft kann die Vaterschaft auch gerichtlich festgestellt werden. Dazu muss ein Antrag vom Kind oder vom Vater an das Gericht gestellt werden. Ein minderjähriges Kind wird in diesem Verfahren durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter (z.B. die Mutter) oder durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, vertreten. Das Gericht entscheidet dann mit Beschluss über die Vaterschaft.

Hinweis

Die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter (üblicherweise die Mutter) muss grundsätzlich zum Wohle des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft sorgen. Die Mutter hat allerdings das Recht, den Namen des Vaters nicht bekanntzugeben. Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, macht die Mutter darauf aufmerksam, welche Folgen es hat, wenn die Vaterschaft nicht anerkannt wird.

Fristen

Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist an keine Fristen gebunden.

Zuständige Stelle

Grundsätzlich ist das Bezirksgericht (→ BMJ) zuständig, das zur Führung der Pflegschaft für das minderjährige Kind berufen ist. Sonst ist das Gericht (→ BMJ), in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Feststellung der Vaterschaft zuständig.

Verfahrensablauf

Ein gerichtliches Verfahren kann nur auf Antrag eingeleitet werden. Das Kind kann einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft beim Bezirksgericht einbringen, wenn der mutmaßliche Vater nicht bereit ist, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen. Umgekehrt kann auch der Mann, der meint, Vater des Kindes zu sein, einen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung bei Gericht einbringen.

Auf Antrag des Kindes kann der Mann als Vater festgestellt werden,

  • welcher der Mutter innerhalb von 300 bis 180 Tagen vor der Geburt beigewohnt hat, oder
  • mit dessen Samen an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, außer, er weist nach, dass das Kind nicht von ihm stammt.

Das Kind kann aber auch die Feststellung der Vaterschaft beantragen, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes bereits feststeht. In diesem Fall hat die Feststellung des Gerichts die Wirkung, dass das Kind nicht vom bisherig angenommenen Vater abstammt.

Auf Antrag des Kindes gegen den Mann und umgekehrt kann das Gericht auch feststellen, dass das Kind, das in aufrechter Ehe geboren wurde, nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.

Hinweis

Ausnahmeregelungen bestehen für medizinisch unterstützte Fortplanzungen, die mit dem Samen eines Dritten durchgeführt werden.

Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, müssen die Parteien (das Kind, die Mutter und der – festzustellende – Vater) und alle Personen, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können, bei der Befundaufnahme durch eine Sachverständige/einen Sachverständigen, vor allem an der notwendigen Gewinnung von Gewebeproben, Körperflüssigkeiten und Blutproben, mitwirken.

Kosten

Seit 1. Juli 2015 fallen in Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung keine Gerichtsgebühren mehr an, sofern das Verfahren nach dem 30. Juni 2015 anhängig gemacht wurde. Das regelmäßig einzuholende Sachverständigengutachten (Vaterschaftstest) ist allerdings mit Kosten verbunden. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Kosten zu erlangen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz