Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Meldung eines Neugeborenen bei der Sozialversicherung

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle Geburten in Österreich.

Meldung

Kinder sind in der Regel bereits laut Gesetz bei Mutter und/oder Vater mitversichert. Nur im sehr seltenen Fall, dass kein Elternteil krankenversichert sind, verfügt auch das Kind über keine Krankenversicherung.

Die Meldung der Geburt eines Kindes an die Sozialversicherung ist (bei Geburten im Inland) durch das zuständige Standesamt vorgesehen. Die Meldung erfolgt in diesem Fall üblicherweise automatisch im Anschluss an die Anzeige der Geburt und wird am selben Arbeitstag verarbeitet. Eine Sozialversicherungsnummer ist dann bereits vorhanden.

Ist Mutter und/oder Vater bei einer der folgenden Versicherungen krankenversichert, wird die Geburt dort automatisch durch das zuständige Standesamt gemeldet:

  • Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Auch wenn nur ein Elternteil bei einer dieser Stellen versichert ist, erfolgt eine automatische Verständigung durch das Standesamt.

Besteht eine Krankenversicherung bei einer hier nicht genannten Versicherung, muss die/der Versicherte die Geburt selbst bei der Versicherung melden.

Besteht neben einer Krankenversicherung bei einer der angeführten Versicherungen zusätzlich eine Krankenversicherung bei einer hier nicht genannten Stelle, wird empfohlen, diese selbst über die Geburt zu verständigen, da unter Umständen unterschiedliche Leistungsansprüche gegeben sind.

Neben den eigenen Kindern können auch Stiefkinder und Enkelkinder sowie Pflegekinder, die mit der/dem Versicherten in einem gemeinsamen Haushalt leben, mitversichert werden. In diesen Fällen ist eine aktive Verständigung der Sozialversicherung durch die Versicherte/den Versicherten erforderlich.

e-card

Das Kind bekommt nach erfolgter Meldung per Post eine eigene e-card zugeschickt. Sollte diese auch 14 Tage nach der Geburt noch nicht eingelangt sein, wird empfohlen, sich bei der Sozialversicherung zu melden.

Ärztliche Untersuchung ohne e-card

Wenn das Kind zur Ärztin/zum Arzt muss und noch keine e-card vorhanden ist, gibt es mehrere Möglichkeiten:

  • Da die Geburt im Eltern-Kind-Pass eingetragen wird, kann dieser in vielen Fällen ersatzweise in der Ordination vorgelegt werden. Die e-card des Kindes muss in diesem Fall nachgebracht werden.
  • Allenfalls kann die Versicherung des Kindes ohne Eltern-Kind-Pass glaubhaft gemacht und die e-card nachgebracht werden. Wird dies von der Ordination nicht akzeptiert (zum Beispiel weil es sich nicht um die Hausärztin/den Hausarzt handelt), hat die Ordination auch die Möglichkeit, einen Einsatz vom Elternteil zu verlangen. Wenn die e-card innerhalb kurzer Zeit nachgebracht wird, muss dieser von der Ordination zurückgezahlt werden.
  • Von der zuständigen Krankenversicherung kann eine Ersatzbescheinigung bzw. Versicherungsbestätigung ausgestellt werden. Nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit Ihrer Versicherung auf!
Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger