Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Rechte der Kinder im Todesfall

Allgemeines über die Rechte der Kinder im Todesfall

Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todes wegen etwas erhalten. Die Kinder haben als Vertreter der 1. Parentel ein gesetzliches Erbrecht.

Auch wenn der Verstorbene zu dessen Lebzeiten testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch.

Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind

Seit dem Jahr 1991 sind Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, den Kindern gleichgestellt, deren Eltern miteinander verheiratet sind und auch nicht verheiratete Elternteile erbberechtigt. Die Vaterschaft von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein.

Weitere Informationen zum Erbrecht von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen.

Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat.

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer