Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Ein Ermittlungsverfahren kann von Amts wegen oder aufgrund einer Anzeige eingeleitet werden.

Die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht einer Straftat, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte angenommen werden kann, dass eine Straftat begangen worden ist. Das bedeutet, es muss ein hinreichender Anlass (aufgrund bestimmter, jedenfalls nachprüfbarer oder widerlegbarer Anhaltspunkte) für die Annahme einer Straftat gegeben sein.

Die Person, gegen die aufgrund eines vorliegenden Anfangsverdachts ermittelt wird, wird nunmehr als "Verdächtigte/Verdächtigter" und nicht mehr als "Beschuldigte/Beschuldigter" bezeichnet.

Als "Beschuldigte/Beschuldigter" werden nur jene Personen bezeichnet, gegen die aufgrund einer konkreten Verdachtslage zur Aufklärung dieses Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden (z.B. Beschlagnahme von Gegenständen, körperliche Untersuchung, Festnahme, Verhängung der Untersuchungshaft).

Mangelt es der Anzeige bereits von Anfang an bestimmbaren Anhaltspunkten für die Begehung einer Straftat, muss auch kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden.

Das Opfer selbst, aber auch sonstige Personen, die von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt haben, können eine Anzeige erstatten. Hierfür können sie sich an die folgenden Stellen wenden:

Tipp

Nähere Informationen können Sie bei den Ermittlungsbehörden oder bei einer Opferschutzeinrichtung einholen.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz