Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Vorzeitige Verleihung nach sechs Jahren

Allgemeine Informationen

Achtung

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Voraussetzungen

  • Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und
  • sechs Jahre rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in Österreich und entweder
  • gemeinsamer Haushalt seit fünf Jahren und aufrechte Ehe oder eingetragene Partnerschaft seit fünf Jahren mit einer Österreicherin/einem Österreicher oder
  • Besitz der Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates oder
  • Geburt der antragstellenden Person in Österreich oder
  • Nachweis von Deutschkenntnissen auf B2-Niveau des → Europäischer Referenzrahmens für Sprachen (GERS) oder
  • Nachweis nachhaltiger beruflicher und persönlicher Integration insbesondere durch:
    • ein mindestens drei Jahre freiwilliges, ehrenamtliches Engagement in einer gemeinnützigen Organisation
      oder
    • eine mindestens drei Jahre Ausübung eines Berufes im Bildungs-, Sozial oder Gesundheitsbereich, sofern das daraus erzielte Einkommen durchgängig die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht hat
      oder
    • mindestens drei Jahre Funktion in einem Interessenverband oder in einer Interessenvertretung wie der Gewerkschaft

Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Personsich maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.

Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.

Zuständige Stelle

Die Staatsbürgerschaftsabteilung des jeweiligen Amtes der Landesregierung.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 25. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres