Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Eigentümerpartnerschaft

Wenn zwei natürliche Personen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben, entsteht automatisch eine Eigentümerpartnerschaft, unabhängig davon, ob ein besonderes Angehörigenverhältnis zwischen ihnen besteht. Für die Begründung ist weder ein Vertrag noch ein besonderer Formalakt erforderlich. Beide Personen werden dabei zu gleichen Teilen Eigentümerinnen/Eigentümer der Immobilie, und zwar je zur Hälfte, unabhängig davon, wie viel sie etwa zum Kaufpreis beigetragen haben. Eine abweichende Aufteilung, z.B. zwei Drittel zu einem Drittel, ist nicht möglich. Dies gilt auch, wenn Eheleute oder Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten durch den gemeinsamen Kauf einer Immobilie eine Eigentümerpartnerschaft begründen: Sie werden jeweils zur Hälfte Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer am erforderlichen Mindestanteil. Die Anteile am Mindestanteil dürfen dabei nicht unterschiedlich belastet sein. Dasselbe gilt, wenn eine Eigentümerin/ein Eigentümer den erforderlichen Mindestanteil auf eine andere Person, etwa die Ehegattin/den Ehegatten oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten, überträgt. In allen Fällen dürfen die verbundenen Anteile nur gemeinsam beschränkt, belastet oder gepfändet werden, eine getrennte Verfügung ist unzulässig.

Eine Eigentümerpartnerschaft kann sich nur auf ein gemeinsames Wohnungseigentumsobjekt beziehen. Es ist nicht möglich, dass zwei Personen als Eigentümerpartner getrennte Wohnungen im selben Haus halten.

Rechte und Pflichten der Miteigentümer

Beide Partner haften gemeinsam für alle Verbindlichkeiten aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum. Die Wohnung darf ebenfalls nur gemeinsam genutzt werden. Die Veräußerung eines Anteils ist nur mit Zustimmung des anderen Partners möglich.

Trennung der Miteigentümer

Für den Fall einer Trennung sollten vertragliche Vereinbarungen getroffen werden. Fehlen solche Regelungen, gibt es zwei Möglichkeiten: Verkauf des eigenen Anteils (nur mit Zustimmung der Partnerin/des Partners) oder Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft durch Teilungsklage bei Gericht.

Tod eines Miteigentümers

Verstirbt ein Partner, geht dessen Anteil an der Eigentümerpartnerschaft auf die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner über. Diese/dieser muss den Erbinnen/Erben jedoch die Hälfte des Verkehrswerts als Übernahmspreis bezahlen, außer sie/er ist pflichtteilsberechtigt.

Weiterführende Links

Wohnrecht für Wohnungseigentümer (→ AK)

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz