Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Erste Schritte nach der stillen Geburt

Liegt eine Fehlgeburt vor, wird ein Kind tot geboren oder stirbt das Kind unmittelbar nach der Geburt, ist es wichtig, mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt bzw. der Hebamme zu reden, sich beraten zu lassen und sich genügend Zeit zu geben, um das Geschehene fassen zu können. 

Die Eltern können sich so viel Zeit nehmen, wie sie brauchen, um sich von dem Kind zu verabschieden. Auch die Angehörigen haben die Möglichkeit, das Kind kennenzulernen und sich zu verabschieden.

Es besteht die Möglichkeit, das Kind segnen oder nottaufen zu lassen. Nähere Informationen zu diesen Möglichkeiten finden Sie bei der Krankenhausseelsorge.

Wird ein Kind tot geboren oder stirbt es unmittelbar nach der Geburt, muss dies bei der Personenstandsbehörde angezeigt werden.

Um die Trauerarbeit besser bewältigen zu können, kann für die Nachbetreuung eine Hebammenhilfe für zu Hause in Anspruch genommen werden. Eine Hebammenhilfe ist eine Leistung der Krankenkassen. Die Kosten für Leistungen, die außerhalb des Leistungskatalogs der Krankenkasse liegen, sind jedoch zur Gänze selbst zu tragen.

Um der Trauer Ausdruck zu verleihen, können auch spezielle Trauerseminare besucht werden.

Informationen zum Thema "Beruf und Finanzielles zur stillen Geburt/zu Sternenkinder" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Die Bestattungsmöglichkeiten können je nach Bundesland unterschiedlich geregelt sein. In allen Bundesländern besteht eine Bestattungspflicht für Totgeburten. In einigen Bundesländern besteht auch für Fehlgeburten eine solche Bestattungspflicht.

Stirbt ein Kind unmittelbar nach der Geburt, kommt es zu einem Verlassenschaftsverfahren. In diesem Fall erhalten Sie ein Schreiben von einer Notarin/einem Notar.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion