Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Allgemeines zur Anklage

Menschen, die verdächtig sind, eine strafbare Handlung begangen zu haben, werden Angeklagte genannt, sobald die Staatsanwaltschaft Anklage gegen sie beim Strafgericht erhebt. Mit der Anklageerhebung beginnt das Hauptverfahren. Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren abgeschlossen.

Wenn die Staatsanwaltschaft von der Schuld des Angeklagten ausgeht und in diesem Fall eine Diversion für nicht angebracht hält, beantragt sie die Hauptverhandlung.

Hinweis

Nähere Informationen zur "Diversion" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Welche erstinstanzlichen Gerichte gibt es?

Die Hauptverhandlung findet immer vor einem Strafgericht statt. Je nach Schwere der angeklagten Straftat handelt es sich dabei um das Bezirksgericht oder das Landesgericht. Am Bezirksgericht entscheidet stets ein Einzelrichter. Am Landesgericht entscheidet entweder der Einzelrichter, das Schöffengericht oder das Geschworenengericht. 

Hinweis

Die Parteien des Strafverfahrens sind der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft. Näheres dazu findet sich im Kapitel "Beteiligte".

Welche Staatsanwaltschaft bzw. welches Gericht ist zuständig?

Sowohl für Ermittlungsverfahren als auch für die Hauptverhandlung ist diejenige Staatsanwaltschaft bzw. dasjenige Bezirks- oder Landesgericht zuständig, in deren Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.

Die Oberstaatsanwaltschaft kann im Ermittlungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abnehmen und innerhalb ihres Sprengels einer anderen Staatsanwaltschaft übertragen. Ein wichtiger Grund ist z.B. auch, wenn das Verfahren gegen einen Staatsanwalt oder einen Richter, in dessen Sprengel die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, zu führen ist. Ist eine Verlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Oberstaatsanwaltschaft notwendig, muss die Generalprokuratur diese Entscheidung treffen.

Gleiches gilt für die Gerichte im Haupt- und Rechtsmittelverfahren. Dabei entscheidet das Oberlandesgericht über die Abnahme und Übertragung einer Strafsache an ein anderes Gericht. Unterstehen die Gerichte nicht demselben Oberlandesgericht, entscheidet darüber der Oberste Gerichtshof. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte können einen Antrag auf Übertragung bei dem Gericht einbringen, das für das Verfahren zuständig ist. Das Gericht kann dies nur anregen.

Achtung

Für Jugendstrafsachen ist die Staatsanwaltschaft oder das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Beschuldigte zur Zeit des Beginns des Strafverfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

Weitere Informationen zur "Gerichtsorganisation" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 10. März 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion