Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Allgemeines zu Zimmervermietung und Einkommensteuer

Achtung

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wird es im Folgenden nur auszugsweise und überblicksartig dargestellt.

Der Einkommensteuer unterliegt jenes Einkommen, das die steuerpflichtige Person innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn

  • Die Einkünfte aus der Beherbergung mehr als 730 Euro betragen, daneben auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte (unselbstständige Erwerbstätigkeit) bezogen werden und die Summe dieser steuerpflichtigen Bezüge die Grenze von 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) übersteigt.
  • Neben den Einkünften aus der Beherbergung keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte bezogen werden und das zu veranlagende Einkommen die Grenze von 12.816 Euro im Jahr 2024 (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) übersteigt.
  • Gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen mehr als 13.981 Euro im Jahr 2024 (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt.

Hinweis

Eine Vermieterin/ein Vermieter, die/der neben ihrer Vermietung/seiner Vermietung auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezieht, kann einen sogenannten Veranlagungsfreibetrag geltend machen.

Welcher Einkunftsart die Zimmervermietung zuzuordnen ist, hängt von der Art der Zimmervermietung ab. Je nach Art der Zimmervermietung unterliegt die Zimmervermietung entweder

Die Unterscheidung zwischen den Einkunftsarten ist deshalb wesentlich, weil die Einkünfte- bzw. Gewinnermittlung unterschiedlich ist.

Rechtsgrundlagen

Einkommensteuergesetz (EStG)

Letzte Aktualisierung: 18. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion