Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Kündigung eines Mietvertrags durch den Mieter

Bei der Kündigung eines Mietvertrags muss neben der Befristung von Mietverträgen beachtet werden, ob das Mietverhältnis in den Voll- oder Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) fällt. 

Die Kündigung eines Mietvertrags sollte zur Sicherheit mit einem eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen. Eine Kündigung ist nur mit Unterschrift wirksam. Eine bloße formlose Kündigung per E-Mail ist nicht gültig.

Befristeter Mietvertrag

Im Falle eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages einer Wohnung im Voll- bzw. Teilanwendungsbereich des MRG kann die Mieterin/der Mieter oder die Untermieterin/der Untermieter den Mietvertrag

  • nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Mietverhältnisses
  • gerichtlich oder schriftlich
  • unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
  • jeweils zum Monatsletzten

kündigen.

Beispiel

Frau A hat einen befristeten Mietvertrag und lebt seit über einem Jahr in ihrer Wohnung. Sie möchte am 31. Dezember ausziehen. Ihre Kündigung muss daher spätestens bis zum 30. September beim Vermieter einlangen.

Im Falle eines befristeten Haupt- oder Untermietvertrages, der zur Gänze vom MRG ausgenommen ist, endet der Mietvertrag grundsätzlich erst mit dem Ablauf der Befristung, außer es liegt für eine vorzeitige Beendigung ein wichtiger Grund vor (z.B. Unbewohnbarkeit der Wohnung). 

Unbefristeter Mietvertrag

Auch bei einem unbefristeten Mietvertrag muss die Mieterin/der Mieter gerichtlich oder schriftlich kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel einen Monat, Kündigungstermin ist in der Regel der Monatsletzte. Es muss jedoch auf jeden Fall überprüft werden, was im jeweiligen Mietvertrag vereinbart wurde.

Beispiel

Frau B hat im unbefristeten Mietvertrag eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart, und zwar jeweils zum Monatsletzten. Sie möchte am 31. Dezember ausziehen. Ihre Kündigung muss daher spätestens bis zum 30. November bei der Vermieterin/beim Vermieter einlangen.

Rückzahlung der Kaution

Bei der Rückstellung der Wohnung an die Vermieterin/den Vermieter ist es ratsam, ein Übergabeprotokoll anzufertigen, in dem die ordnungsgemäße Rückstellung der Wohnung bestätigt wird bzw. Schäden dokumentiert werden können.

Wenn die Vermieterin/der Vermieter die ordnungsgemäße Rückstellung der Wohnung bestätigt hat, muss sie/er die Kaution unverzüglich zurückbezahlen. Wird die Kaution nicht zurückbezahlt, ist eine schriftliche Aufforderung zur Rückzahlung der Kaution unter Setzung einer Frist ratsam, bevor sie gerichtlich eingeklagt wird.

Zum Formular

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz