Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Standesamtliche Beurkundung von Totgeburten

Allgemeine Informationen

Wird ein Kind tot geboren, so wird dies im Sterbebuch beurkundet. Im Allgemeinen wird die Anzeige durch die Krankenanstalt automatisch an das Standesamt übermittelt. Das Standesamt stellt auf Wunsch auch eine entsprechende Urkunde aus. Ein Nachweis wird zur Vorlage an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber sowie an den Sozialversicherungsträger benötigt.

Fristen

Die Anzeige hat innerhalb einer Woche zu erfolgen.

Zuständige Stelle

Innerhalb von 14 Tagen ab der Totgeburt ist jedes Standesamt in Österreich zuständig. Danach ist das Standesamt, in dessen Bereich (Bezirk) die Totgeburt stattgefunden hat, zuständig:

Die Anzeige haben folgende Personen der Reihenfolge nach vorzunehmen:

  • Die Leiterin/der Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren wurde
  • Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren
  • Der Vater,die Mutter oder der Elternteil, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist von einer Woche imstande sind (z.B. bei Hausgeburten)
  • Die Behörde oder die Dienststelle der Polizei, die Ermittlungen über die Geburt durchführt
  • Sonstige Personen, die von der Geburt auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben

Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Totgeburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.

Bei Hausgeburten darf die Geburt oder der Tod eines Kindes nur eingetragen werden, wenn eine von einer Ärztin/einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung/ärztliche Todesbestätigung vorliegt oder die Geburt bzw. der Tod auf Grund anderer Umstände nicht zweifelhaft ist. Die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme haben die Bestätigung den Eltern zu übergeben. Sind diese der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme nicht bekannt, haben sie die Bestätigung direkt der Personenstandsbehörde zu übermitteln.

Erforderliche Unterlagen

  • Bei Anzeige durch die Krankenanstalt: Keine Unterlagen notwendig
  • Bei selbstständiger Anzeige: Ausgefülltes Formular: "Anzeige der Totgeburt"

Vornamensgebung

In die Urkunden werden von den Eltern bekannt gegebene Namen des Kindes eingetragen.

Kosten

  • Anzeige: gebührenfrei
  • Bescheinigung: gebührenfrei
  • Urkunde: gebührenfrei
  • Nach zwei Jahren: 9,30 Euro

Hinweis

Für die Erstausstellung fallen keine Gebühren an, sofern diese Dokumente innerhalb von zwei Jahren ab Totgeburt des Kindes ausgestellt werden. Bei Zusendung entstehen in der Regel Kosten. Erkundigen Sie sich bitte beim zuständigen Standesamt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres