Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Familiengerichtshilfe

Seit 2014 steht die Familiengerichtshilfe österreichweit an allen Bezirksgerichten zur Verfügung.

Im Rahmen der Familiengerichtshilfe erhalten Familiengerichte eine mit Psychologinnen/Psychologen und Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeitern besetzte Stelle der Justiz zur Seite gestellt, die sie in kindschaftsrechtlichen Verfahren unterstützen.

Kindschaftsrechtliche Verfahren sind insbesondere jene Verfahren, die sich mit Kindesunterhalt und Obsorge beschäftigen. 

Ziel der Familiengerichtshilfe ist es,

  • die Verfahrensdauer der Obsorge- und Kontaktrechtsstreitigkeiten zu verkürzen und
  • die Rollenkonflikte der Familienrichterinnen/Familienrichter und Jugendwohlfahrtsträger zu entschärfen und dadurch
  • die Qualität und Nachhaltigkeit dieser gerichtlichen Verfahren zu verbessern.

Die Familiengerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei

  • der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen,
  • der Anbahnung einer gütlichen Einigung und
  • der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte

und erstattet dem Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Bericht.

Die Familiengerichtshilfe kann Ermittlungsschritte vornehmen und somit an der Feststellung des Sachverhaltes im jeweiligen Fall mitwirken. Die Familiengerichtshilfe ist daher berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines minderjährigen Kindes Auskünfte erteilen können, zu laden und zu befragen sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Kind herzustellen. Das Gericht kann angemessene Zwangsmittel jenen Personen auferlegen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung verletzen.

Auch Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Schulen und Kinderbetreuungs- und behandlungseinrichtungen müssen den Personen der Familiengerichtshilfe die erforderlichen Auskünfte erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen gewähren. Der Kinder- und Jugendhilfeträger, früher Jugendwohlfahrtsträger genannt, muss nur Auskünfte erteilen.

Hinweis

Die Familiengerichtshilfe ist keine Beratungsstelle.

Die Familiengerichtshilfe kann als "Besuchsmittler" in Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte (früher: Besuchsrecht) eingesetzt werden. Die Besuchsmittler vermitteln z.B. bei Konflikten und erleichtern durch ihre Anwesenheit und Überwachung die ordnungsgemäße Über- und Rückgabe des Kindes.

Für die ersten 5 Monate der Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittlerin/Besuchsmittler fallen keine Gerichtsgebühren an. Die Gebührenpflicht setzt erst nach Ablauf dieses Zeitraumes (Ablauf der ersten 5 Monate ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe) ein, wenn die Besuchsmittlerin/der Besuchsmittler über diese Dauer hinaus beschäftigt wird. Sie beträgt 236 Euro für jeden Elternteil pro begonnenen drei Monaten. Für die Parteien besteht die Möglichkeit, Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung dieser Gebühren zu erlangen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz