Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Rechte besonders schutzbedürftiger Opfer

Besonders schutzbedürftige Opfer haben im Strafprozess zusätzliche Rechte. Auf jeden Fall besonders schutzbedürftig sind folgende Personen:

  • Opfer von Sexualstraftaten
  • zu deren Schutz ein Betretungs- und Annäherungsverbot besteht
  • minderjährige Opfer

Bei allen anderen Opfern wird die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall geprüft. Dabei werden folgende Faktoren berücksichtigt:

  • Alter
  • seelischer und gesundheitlicher Zustand
  • Art und konkrete Umstände der Straftat

Besonders schutzbedürftige Opfer haben unter anderem die folgenden Rechte:

  • Die Vernehmung im Ermittlungsverfahren muss, auf Verlangen des Opfers und wenn es möglich ist, von einer Person des gleichen Geschlechts durchgeführt werden.
  • Die Dolmetscherleistungen bei Vernehmung im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung müssen, auf Verlangen des Opfers und wenn es möglich ist, von einer Person des gleichen Geschlechts erbracht werden.
  • Sie dürfen die Beantwortung von Fragen nach Einzelheiten der Straftat, deren Schilderung sie für unzumutbar halten, oder nach Umständen aus ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich verweigern.
  • Sie können verlangen, dass im Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren eine schonende Vernehmung stattfindet.
  • Sie können verlangen, dass die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird.
  • Sie dürfen bei der Vernehmung eine Person ihres Vertrauens beiziehen.

Die Behörde (Gericht, Staatsanwaltschaft, Sicherheitsbehörde) ist verpflichtet, das Verbrechensopfer bei Freilassung oder bei einer Flucht der Beschuldigten/des Beschuldigten aus der Verwahrungs- oder Untersuchungshaft – von Amts wegen – zu verständigen. Dies gilt für alle besonders schutzbedürftigen Opfer.

Solche Opfer können auch beantragen, über das erste unbewachte Verlassen und die Entlassung des Täters aus der Haft verständigt zu werden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz