Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Gehsteigherstellung

Allgemeine Informationen

Je nach Rechtslage im jeweiligen Bundesland kann die Eigentümerin/der Eigentümer eines Neu-, Zu- oder Umbaus verpflichtet werden, entlang der Baulinie des Bauplatzes einen Gehsteig nach den Anordnungen der Baubehörde in der vorgeschriebenen Breite, Höhenlage und Bauart herzustellen, wobei es gleichgültig ist, ob an oder hinter der Baulinie gebaut wird.

Hinweis

Für einen bereits von der Gemeinde hergestellten Gehsteig kann unter Umständen ein Kostenersatz gefordert werden. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Gemeinde.

Zuständige Stelle

Kosten

Die Höhe der Gebühren bzw. des Kostenersatzes sowie die einschlägigen Auflagen erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.

Zusätzliche Informationen

Eine notwendige Gehsteigauffahrt oder -überfahrt können Sie gegebenenfalls bei der Neuerrichtung eines Hauses mit der Baubewilligung mitbeantragen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 14. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion