Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Kindersicherung

Für die ordnungsgemäße Beförderung von Kindern bis 14 Jahre ist immer die Lenkerin/der Lenker verantwortlich.

Jedes Kind muss einen eigenen Sitzplatz haben.

Die Lenkerin/der Lenker muss Kinder bis 14 Jahre mit einer Körpergröße von unter 135 cm durch geeignete Kinderrückhaltesysteme (z.B. Babyschalen, Kindersitze, Sitzerhöhungen) sichern. Kinder unter 14 Jahren, die 135 cm oder größer sind, muss die Lenkerin/der Lenker mit dem Sicherheitsgurt sichern; wobei die Verwendung einer Kinder-Rückhalteeinrichtung unter 150 cm weiterhin empfehlenswert ist.

Beispiel

Ein Kind mit 13 Jahren und einer Körpergröße von 130 cm muss mit einem Kindersitz gesichert werden.
Ein Kind mit 13 Jahren und einer Körpergröße von 140 cm muss mit dem Sicherheitsgurt angeschnallt sein.

Auch auf einem Beifahrersitz darf ein Kindersitz verwendet werden. Ist der Beifahrersitz mit einem Front-Airbag ausgerüstet und ist dieser aktiv, darf nur ein nach vorne gerichteter Kindersitz verwendet werden. Ein nach hinten gerichteter Kindersitz ("Reboardsystem") ist auf einem Beifahrersitz mit Front-Airbag nur dann erlaubt, wenn der Airbag abgeschaltet wurde oder sich automatisch selbst abschaltet.

Die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Kindersicherung hat nicht nur eine Geldstrafe zur Folge, sondern gilt auch als Vormerkdelikt des Vormerksystems. Im Fall von zwei Vormerkungen innerhalb von zwei Jahren wird eine Maßnahme gesetzt, die – je nach Deliktskombination – ein Kindersicherungskurs sein kann.

Weiterführende Links

Folder "Baby sicher an Bord" (→ BMK)

Rechtsgrundlagen

§ 106 Kraftfahrgesetz (KFG)

Letzte Aktualisierung: 22. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie