Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Verbraucherschutz bei Teilzeitnutzung (sogenanntes Timesharing)

Teilzeitnutzungsvertrag

Ein Teilzeitnutzungsvertrag ("Timesharing-Vertrag") wird zwischen einer Verbraucherin/einem Verbraucher und einer Unternehmerin/einem Unternehmer geschlossen. Die Verbraucherin/der Verbraucher darf ein bestimmtes Nutzungsobjekt (z.B. eine Ferienwohnung) für einen bestimmten Zeitraum wiederkehrend nutzen (z.B. jedes Jahr in der dritten Juliwoche) und bezahlt dafür ein Gesamtentgelt. Sobald die Nutzungsdauer über ein Jahr hinausgeht, unterliegt der Vertrag dem Teilnutzungsgesetz. Dieses Gesetz garantiert der Verbraucherin/dem Verbraucher besonderen Schutz wie z.B. besondere Informationsrechte oder Rücktrittsrechte.

Ein Teilzeitnutzungsvertrag kann für die zeitweise Überlassung folgender Objekte abgeschlossen werden:

  • Immobilien (wie Ferienhäuser oder Ferienwohnungen)
  • bewegliche Sachen, die als Übernachtungsunterkünfte dienen können (wie Wohnmobile, Wohnwägen, Hausboote, Raumeinheiten auf Kreuzfahrt- und sonstigen Schiffen)

Der Vertrag muss schriftlich vorliegen und unterschrieben werden. Es müssen darin Angaben über die Identität und Adresse der Vertragsparteien sowie Datum und Ort des Vertragsabschlusses angegeben sein. Die Verbraucherin/der Verbraucher kann wählen, ob sie/er den Vertrag in ihrer/seiner Muttersprache oder in der Sprache ihres/seines Wohnsitzstaates abschließen möchte, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

Informationen vor Vertragsabschluss

Noch vor dem Abschluss eines Teilzeitnutzungsvertrages muss die Verbraucherin/der Verbraucher kostenfrei Formblätter in ihrer/seiner Muttersprache oder – wenn gewünscht – in der Sprache ihres/seines Wohnsitzlandes erhalten (sofern EU-Amtssprache). Auf diesen Formblättern müssen u.a. Hinweise zur Vertragsart, über Art und Inhalt des angebotenen Rechts, laufende Kosten für die Verbraucherin/den Verbraucher, das Gesamtentgelt und über das Rücktrittsrecht angegeben sein. Dies soll verhindern, dass Urlauberinnen/Urlauber im Ausland zu Verträgen überredet werden, deren Inhalt sie nicht verstehen.

Hinweis

Anzahlungen innerhalb der Rücktrittsfrist sind verboten.

Rücktrittsrecht

Die Verbraucherin/der Verbraucher kann kostenfrei innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitnutzungs- oder Tauschsystemvertrages von diesem Vertrag schriftlich zurücktreten. Es müssen dafür keine Gründe angegeben werden. Wird das Vertragsdokument erst später an die Verbraucherin/den Verbraucher übergeben, beginnt die Rücktrittsfrist erst an diesem Tag zu laufen.

Bei Verstoß der Unternehmerin/des Unternehmers gegen vorvertragliche Informationspflichten verlängert sich das Rücktrittsrecht um maximal drei Monate. Wenn die Unternehmerin/der Unternehmer der Verbraucherin/dem Verbraucher kein ausgefülltes Rücktrittsformular zur Verfügung gestellt hat, verlängert sich die Rücktrittsfrist um höchstens ein Jahr.

Tauschbörsen (Tauschsystem)

Mit dem Beitritt zu einer Tauschbörse kann die Verbraucherin/der Verbraucher ihr/sein Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person zur Verfügung stellen oder das Teilzeitnutzungsrecht einer anderen Person ausüben. Zu diesem Zweck muss ein separater Tauschsystemvertrag mit einer Tauschbörse abgeschlossen werden.

Weiterführende Links

Konsumentenfragen.at (→ BMSGPK)

Rechtsgrundlagen

Teilnutzungsgesetz (TNG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz