Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Verbot der Gesichtsverhüllung

Seit 1. Oktober 2017 gilt in ganz Österreich ein Verbot der Gesichtsverhüllung. Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz soll u.a. zwischenmenschliche Kommunikation ermöglichen, die für ein friedliches Zusammenleben in einem demokratischen Rechtsstaat erforderlich ist. Das Gesetz gilt für alle Personen, die sich in Österreich aufhalten.

Grundsätzlich verboten und strafbar ist

  • das Verhüllen oder Verbergen der Gesichtszüge
  • an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden
  • in einer Weise, dass die Gesichtszüge nicht mehr erkennbar sind.

Verboten ist nicht nur die Verhüllung durch Kleidungsstücke, sondern auch durch andere Gegenstände. Als öffentlicher Ort gilt der öffentliche Raum (Straße etc.). Zu den öffentlichen Gebäuden zählen z.B. Amtsgebäude, Schulen, Kindergärten, Universitäten, Bahnhöfe, Flughäfen, alle Geschäftslokale, Einkaufszentren, Hallenbäder, Fitnesscenter etc.

Ausnahmen vom Verbot

 

Verbot der Gesichtsverhüllung

Grafik: APA; Quelle: APA/BMI

In folgenden Fällen einer Gesichtsverhüllung liegt kein Verstoß gegen das Gesichtsverhüllungsverbot vor:

  • Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht
    Beispiel: Tragen eines Sturzhelms auf einem Moped oder Motorrad (auch während des Tankens erlaubt)
  • Künstlerische, kulturelle oder traditionelle Veranstaltungen
    Beispiele: Faschingskostüme, Halloween-Kostüme, Perchtenläufe, Theateraufführungen etc.
  • Gesundheitliche Gründe
    (Infektionsgefahr, Luftverschmutzung, witterungsbedingte Umstände)

    Beispiele: Mund- und Nasen-Schutzmasken, Atemschutzmasken; Gesichtsverhüllung zum Schutz vor Frost
  • Berufliche Gründe
    Gesichtsverhüllung aufgrund arbeitsschutzrechtlicher, hygienischer oder sicherheitstechnischer Vorschriften
  • Sportausübung
    Beispiele: Motorsport, Fechten

Ob eine Gesichtsverhüllung vom Verbot ausgenommen ist, muss von Polizistinnen/Polizisten im Einzelfall beurteilt werden.

Folgen eines Verstoßes

Wer gegen das Verbot der Gesichtsverhüllung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese kann durch eine Organstrafverfügung in der Höhe von bis zu 150 Euro geahndet werden.

Jeder Fall eines Verstoßes wird individuell beurteilt. Die Polizeibeamtinnen/die Polizeibeamten verfügen über einen Ermessensspielraum, weshalb auch eine bloße Abmahnung möglich ist.

Zunächst spricht die Polizistin/der Polizist die Person an und klärt über das Verbot der Gesichtsverhüllung auf. Auf Aufforderung muss diese vor Ort abgenommen werden. Weigert sich die Person trotz Abmahnung die Verhüllung zu entfernen oder versucht sie die Tat zu wiederholen oder kann ihre Identität nicht festgestellt werden, kann sie durch die Polizistin/den Polizisten auf die Polizeistation gebracht werden.

Rechtsgrundlagen

Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion