Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Allgemeines zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung

Allgemeines

Bei der medizinisch unterstützten Fortpflanzung ("künstliche Befruchtung") werden medizinische Methoden angewandt, um eine Schwangerschaft auf andere Weise als durch Geschlechtsverkehr herbeizuführen.

Die Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung sind insbesondere

  • das Einbringen von Samen in die Geschlechtsorgane einer Frau,
  • die Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau,
  • das Einbringen von entwicklungsfähigen Zellen (befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen) in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau und
  • das Einbringen von Eizellen oder von Eizellen mit Samen in die Gebärmutter oder den Eileiter einer Frau.

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer Lebensgemeinschaft und in einer eingetragenen Partnerschaft und in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zulässig.

Achtung

In Österreich ist die Leihmutterschaft verboten.

Überdies ist eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung auch nur dann zulässig, wenn

  • nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und den Ehegatten oder Lebensgefährten zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos (z.B. Fehlen der Eileiter) sind oder
  • ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder den Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist oder
  • eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder
  • sie zum Zweck einer zulässigen Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss.

Wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung mehrere aussichtsreiche und zumutbare Methoden medizinisch unterstützter Fortpflanzung zur Auswahl stehen, darf zunächst nur diejenige angewendet werden, die mit geringeren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Gefahren für die beteiligten Personen verbunden ist und bei der weniger entwicklungsfähige Zellen (befruchtete Eizellen und daraus entwickelte Zellen) entstehen. Das Kindeswohl ist dabei zu berücksichtigen.

Zellentnahme und Aufbewahrung

Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn

  • ein körperliches Leiden (z.B. Krebserkrankung)
  • oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung

eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.

Es ist nicht erforderlich, dass die betroffene Person zum Zeitpunkt der Entnahme und der Einlagerung ihrer Eizellen bzw. ihres Eierstockgewebes/seiner Samen bzw. seines Hodengewebes in einer aufrechten Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer (gleich- oder verschiedengeschlechtlichen) Lebensgemeinschaft lebt. Für die spätere Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung (z.B. Insemination, In-vitro-Fertilisation) aufgrund der entnommenen Eizellen bzw. Samenzellen ist allerdings unter anderem das Vorliegen einer aufrechten Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft Voraussetzung.

Verwendung der entnommenen Zellen

Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen grundsätzlich nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, der eingetragenen Partner oder der Lebensgefährten verwendet werden.

Der Samen einer dritten Person darf für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn

  • der Samen des Ehegatten oder des Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder
  • eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft durchgeführt werden soll.

Die Verwendung von Spendersamen ist auch für die in vitro durchgeführten Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (z.B. In-vitro-Fertilisationen) zulässig.

Der Spender von Samenzellen muss mindestens 18 Jahre alt sein. Vor dem Erreichen dieser Altersgrenze dürfen keine Samenzellen, die für dritte Personen verwendet werden sollen, entnommen werden. Nähere Informationen zur Samenspende dritter Personen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Seit dem 24. Februar 2015 dürfen die Eizellen einer dritten Person für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn:

  • die Eizellen der Frau (Ehegattin, eingetragene Partnerin, Lebensgefährtin), bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und
  • diese Frau (Eizellempfängerin) zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginns unter 45 Jahre alt ist.

Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur Spenderinnen, die zwischen 18 und 30 Jahre alt sind, entnommen werden.

Nähere Informationen zur Eizellenspende dritter Personen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz