Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Vorname des Kindes

Allgemeine Informationen

Bei der Vornamensgebung handelt es sich um einen Akt der Obsorgeverpflichtung der Eltern. Zur Wahl bzw. Erklärung des Vornamens oder der Vornamen für ein Neugeborenes sind bei ehelicher Geburt die Eltern berechtigt, bei unehelicher Geburt ist in der Regel die Mutter berechtigt.

Achtung

Die/der Obsorgeberechtigte (Elternteil) muss innerhalb von einer Woche beim Standesamt die entsprechenden Nachweise für die Beurkundung der Geburt vorlegen (z.B. Erklärung der Vornamensgebung, Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern, Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland, Geburtsbestätigung); das ist nicht notwendig, wenn die Nachweise bereits durch das medizinische Personal übermittelt oder die Behördenwege über den Babypoint erledigt wurden.

Können sich die zur Abgabe der Erklärung berechtigten Personen nicht einigen, oder werden keine bzw. unzulässige Vornamen angegeben, verständigt das zuständige Standesamt das Pflegschaftsgericht.

Voraussetzungen

Für Kinder mit österreichischem Personalstatut ist zu beachten, dass

  • der oder die gewählten Vornamen dem Kindeswohl nicht abträglich sein dürfen (darf somit weder lächerlich noch anstößig sein). 
  • zumindest der erste Vorname des Kindes dem Geschlecht entsprechen muss.
  • lediglich zwei (einfache) Vornamen mit Bindestrich verbunden oder zusammengesetzt werden dürfen (z.B. die Eintragung von Karl-Franz-Heinz würde als nicht gebräuchlich abgelehnt werden müssen).
  • es sich bei zusammengesetzten oder mit Bindestrich verbundenen Vornamen um einen Vornamen handelt, der in dieser Form in allen amtlichen Dokumenten und im Verkehr mit Behörden zwingend zu verwenden ist, und nicht in abgekürzter Form gebraucht werden kann.

Nähere Informationen zu diesem Thema bietet das nächste Standesamt oder die Dokumente  "Erstausstellung einer Geburtsurkunde/Anzeige der Geburt", "Familienname des Kindes" und "Behördenwege nach der Geburt" auf oesterreich.gv.at.

Einen schnellen Überblick über die relevanten Behördenwege nach der Geburt verschafft die "Checkliste − Behördenwege bei der Geburt eines Kindes".  

Zuständige Stelle

Die Erklärung des Vornamens muss schriftlich beim zuständigen Standesamt (Standesamt des Ortes, in dem das Kind geboren wurde) abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Ausstellung der Geburtsurkunde.

Die Vorsprache beim Standesamt ist nicht notwendig, wenn der Nachweis über die Erklärung der Vornamensgebung bereits durch das medizinische Personal übermittelt wurde oder die Behördenwege über den Babypoint erledigt wurden.

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

Vornamen (→ Statistik Austria)

Letzte Aktualisierung: 29. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres