Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Steuerliche Absetzbarkeit von Bestattungskosten

Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Gedenkzeichens an der Grabstelle (z.B. ein Grabstein) gehören grundsätzlich zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses und sind daher in erster Linie aus diesem zu bestreiten.

Vergütungen von anderen Stellen (z.B. Sterbeversicherung) gelten als Nachlassvermögen.

Nur wenn kein Nachlassvermögen (Aktiva) vorhanden ist, sind Begräbniskosten (inklusive Kosten eines Grabsteins) bis maximal 20.000 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Die Kosten für Blumen und Kränze, für ein schlichtes, dem Ortsgebrauch entsprechendes Totenmahl sowie für Beileidsdanksagungen sind Teil der Begräbniskosten. Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten der Trauerkleidung und der Grabpflege.

Die außergewöhnliche Belastung kann nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. der Einkommensteuererklärung (→ USP) beim zuständigen Finanzamt (→ BMF) geltend gemacht werden.

Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.

Tipp

Für die durch den Todesfall bedingten anderen steuerlichen Auswirkungen (z.B. Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Verstorbene/den Verstorbenen) ist es empfehlenswert, Auskünfte von Fachleuten (z.B. Finanzamt (→ BMF), Steuerberaterin/Steuerberater, Lohnverrechnungsstelle der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers) einzuholen.

Hinweis

Freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers an die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer zu den Begräbniskosten für dessen (Ehe-)Partnerin/für dessen (Ehe-)Partner oder Kinder sowie freiwillige Zuwendungen an die hinterbliebene (Ehe-)Partnerin/an den hinterbliebenen (Ehe-)Partner oder Kinder der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers sind steuerfrei.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen