Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Spielen auf der Straße

Darf ich mit einem Skateboard, Segway, Monorover, Tretroller, Kinderfahrrad oder Ähnlichem auf dem Gehsteig fahren?

Allgemeines

Vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie "fahrzeugähnliches Spielzeug" sind zum Beispiel:

  • Microscooter: Microscooter sind zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett.
  • Trittroller (auch Tretroller genannt) sind ebenfalls zweirädrige Kleinfahrzeuge mit einem bodennahen Trittbrett. Sie unterscheiden sich von den Microscootern dadurch, dass sie im Vergleich zu den meist kleinen harten Reifen der Microscooter im Allgemeinen größere Luftreifen besitzen.
  • Skateboards: Bestehen aus einem Brett (Deck), auf dem zwei beweglich gelagerte Achsen (Trucks) mit vier Rollen (Wheels) befestigt sind. Es wird selten als reines Fortbewegungsmittel verwendet, sondern ist eine Sportart mit eigenen Disziplinen. Im Vordergrund steht das Streetskaten.
  • Kinderfahrräder: Ein Kinderfahrrad ist ein Kleinfahrzeug mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h.

Snakeboards, Kickboards, Waveboards, Dreiräder, Tretautos, Sidewalker für Kinder und dergleichen werden ebenfalls als fahrzeugähnliches Spielzeug eingestuft.

Ein Einrad ist ein durch Muskelkraft betriebenes Pedalfahrzeug, das nur mit einem Punkt
(dem Rad) den Boden berührt. Es wird vor allem als Sportgerät benutzt. Ein Einrad ist ein vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmtes Kleinfahrzeug.

Monorovers (Oxboards, Hoverboards) gelten als elektrisch angetriebene, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge. Für sie gelten dieselben Bestimmungen wie für Skateboards (siehe unten).

Segways gelten grundsätzlich als Elektrofahrräder. Überschreitet die Leistung eines Segways 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit 25 km/h, so gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nur dann auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, wenn sie über eine Zulassung und eine EU-Betriebserlaubnis verfügen.

Benützung

Microscooter, Trittroller, Skateboards, Longboards, Kinderfahrräder und alle anderen vorwiegend zur Benützung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge sowie fahrzeugähnliches Spielzeug dürfen auf folgenden Verkehrsflächen in Schrittgeschwindigkeit verwendet werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger gefährdet oder behindert werden:

  • Gehweg oder Gehsteig
  • Wohn- oder Spielstraßen

Hinweis

Da Longboards recht sperrig sein können, ist es möglich, dass deren Verwendung auf dem Gehsteig als unzulässig angesehen wird.

Mit Kleinfahrzeugen und fahrzeugähnlichem Spielzeug darf nicht auf der für den Fahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn und auf Radwegen bzw. Radfahr- und Mehrzweckstreifen gefahren werden.

Wenn mit dem Microscooter, anderen Kleinfahrzeugen oder fahrzeugähnlichem Spielzeug ein Fußgängerübergang überquert wird, muss darauf geachtet werden, dass dies nicht unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeug und für die Lenkerin/den Lenker überraschend geschieht.

Mit dem Skateboard ist neben der Benützung der oben angeführten Verkehrsflächen (Gehweg oder Gehsteig, Wohn- oder Spielstraßen) das Fahren in Parks oder auf ähnlichen Anlagen erlaubt.

Achtung

Skateboards dürfen auf Gehwegen oder Gehsteigen nur verwendet werden, wenn das Skateboard nicht auf die Fahrbahn gelangen kann. Nicht erlaubt ist das Skateboard fahren auf Radfahranlagen oder auf der Fahrbahn.

Informationen zum Elektro-Scooter, zur Benützung von Benzinscootern im Straßenverkehr finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Alter

Kinder über acht Jahre dürfen mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln im öffentlichen Verkehr nur dann alleine unterwegs sein, wenn die Fortbewegungsmittel ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden. Ansonsten müssen Kinder unter zwölf Jahren von einer Person beaufsichtigt werden, die mindestens 16 Jahre alt ist. Besitzt das Kind einen Radfahrausweis, darf es alleine mit den oben genannten Fortbewegungsmitteln, auch mit elektrisch angetriebenen, unterwegs sein.

Voraussetzungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

Gehsteige und Gehwege dürfen beim Spielen in Schrittgeschwindigkeit befahren werden, wenn weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgängerinnen/Fußgänger dadurch behindert oder gefährdet werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 2 Abs 1 Z 19, 88 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie