Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Meldepflicht der Pensionisten

Die Meldepflicht betrifft Zahlungsempfängerinnen/Zahlungsempfänger, aber auch bereits Antragstellerinnen/Antragsteller, falls Änderungen gegenüber ihrem Pensionierungsantrag eintreten.

Meldepflichtige Angaben, z.B.

  • Innerhalb von sieben Tagen:
    • Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und die Höhe des Einkommenserwerbs
    • Jede Änderung der Einkommenshöhe
    • Bei Bezug eines Kinderzuschusses über das 18. Lebensjahr hinaus das jeweilige Erwerbseinkommen des Kindes
    • Bei Bezug einer Ausgleichszulage: jede Änderung des Erwerbseinkommens der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der im Richtsatz berücksichtigten Kinder und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern
  • Innerhalb von 14 Tagen:
    • jede Änderung der für die Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnisse und jede Änderung des Wohnsitzes und des Namens

Nähere Informationen zum Thema "Adressänderung: Pensionsversicherungsträger" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Tipp

Holen Sie sich diesbezüglich Informationen vom zuständigen Pensionsversicherungsträger ein.

Wenn bei einer nicht gemeldeten Änderung Zahlungen stattgefunden haben, die nicht gerechtfertigt sind, sind diese grundsätzlich zurückzuerstatten.

Die Meldepflicht ist von einer Belehrung der Versicherungsanstalt abhängig. Es gibt aber kaum die "Ausredemöglichkeit", man habe davon nichts gewusst, denn jede Antragstellerin/jeder Antragsteller muss die erfolgten Belehrungen mit ihrer oder seiner Unterschrift auf dem Pensionsantragsformular bestätigen.

Weiterführende Links

→ Dachverband der Sozialversicherungsträger

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz