Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Arbeiten im EU-Raum

Österreicherinnen/Österreicher können als EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union selbstständig oder unselbstständig arbeiten.

Unselbstständige Erwerbstätigkeit

Dieses Recht ist ein wesentlicher Bestandteil der Unionsbürgerschaft und umfasst

  • das Recht auf Arbeitsuche vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat,
  • das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten,
  • das Recht, sich zu diesem Zweck dort aufzuhalten,
  • das Recht, selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dort zu bleiben und
  • das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf den Zugang zur Beschäftigung, die Arbeitsbedingungen und auf alle anderen Vergünstigungen, die dazu beitragen, die Integration der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu erleichtern.

Tipp

Können auf "Your Europe" die gewünschten Informationen nicht gefunden werden, besteht die Möglichkeit, am Ende jeder Seite eine elektronische Anfrage an Ihr Europa – Beratung (→ Your Europe) zu richten oder über die kostenfreie Telefonnummer 00800 67 89 10 11 anzurufen. Expertinnen/Experten beraten kostenlos und in verschiedenen Sprachen zu persönlichen Problemen.

Selbstständige Erwerbstätigkeit

Für die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit müssen die nach dem nationalen Recht des Aufenthaltsstaates geltenden Voraussetzungen und Qualifikationsanforderungen erfüllt werden.

Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit

Jede Österreicherin/jeder Österreicher hat als EU-Bürgerin/EU-Bürger das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat unter den gleichen Voraussetzungen, die auch für Inländerinnen/Inländer gelten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es darf keine Arbeitserlaubnis verlangt werden. Eine Ausnahme gilt für Sprachkenntnisse: Ein gewisses Niveau der Sprachkenntnisse kann für eine Beschäftigung verlangt werden, wenn sie für die betreffende Tätigkeit erforderlich sind.

Die Gleichbehandlung gilt nicht nur in Hinsicht auf die allgemeinen Arbeitsbedingungen (wie etwa Entlohnung oder Kündigung), sondern auch für Fortbildungsmaßnahmen.

Tipp

Die im Zuge des Austrittsabkommens zum "Brexit" zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Übergangsphase ist am 31.Dezember 2020 ausgelaufen. Damit hat das Vereinigte Königreich den EU-Binnenmarkt und die Zollunion verlassen. Nähere Informationen zum Thema "Brexit und seine Folgen (→ BKA)" finden sich auf den Seiten des Bundeskanzleramtes.

Familienangehörige

Arbeitet eine Österreicherin/ein Österreicher in einem anderen EU-Mitgliedstaat, haben ihre/seine Familienangehörigen ebenfalls das Recht, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten. Das gilt unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. D.h. sie benötigen keine Arbeitserlaubnis, auch wenn sie keine Bürgerinnen/Bürger aus der EU sind. Aufgrund des Rechts auf Gleichbehandlung stehen ihnen auch alle sozialen und steuerlichen Vergünstigungen zu.

Die Kinder haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, das Recht auf Bildung in diesem Staat. Sie dürfen bei der Vergabe von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen nicht benachteiligt werden.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 22. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion