Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Neuerungen seit 2022

Aliquotierung der ersten Pensionsanpassung (seit dem Jahr 2022)

Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt seit dem Jahr 2022 abhängig davon, in welchem Monat man in den Ruhestand getreten ist, d.h. abhängig vom Stichtag.

Pensionen, deren Stichtag im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, sind im Rahmen der erstmaligen Pensionsanpassung, d.h. im darauffolgenden Kalenderjahr mit dem für diesen Kalendermonat festgelegten Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages zu erhöhen:

Prozentsatz des anzuwendenden Erhöhungsbetrages
Stichtag liegt im Kalendermonat zur Anwendung gelangender Prozentsatz
Februar 90 Prozent
März 80 Prozent
April 70 Prozent
Mai 60 Prozent
Juni 50 Prozent
Juli 40 Prozent
August 30 Prozent
September 20 Prozent
Oktober 10 Prozent

Für Stichtage im November und Dezember erfolgt die erstmalige Anpassung im auf den Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahr.

Die neue Regelung ist ebenso bei Hinterbliebenenleistungen anzuwenden.

Die Aliquotierungsregelung, die für jene zum Tragen kommt, die im Vorjahr ihren Pensionsstichtag hatten, wurde im Rahmen der Pensionsanpassung 2023 geändert. Durch die Änderung beträgt die erstmalige Anpassung 2023 für all jene, die im 2. Halbjahr 2022 ihren Pensionsstichtag hatten zumindest 2,9 Prozent.

Hinweis

Mit Beschluss des Nationalrats vom 30. März 2023 wurde die anteilige Pensionsanpassung (Aliquotierung) für die Jahre 2024 und 2025 ausgesetzt (BGBl. I Nr. 36/2023).

Wer 2023 bzw. 2024 die Pension antritt, erhält daher im darauffolgenden Jahr die volle Pensionsanpassung, unabhängig vom Monat des Pensionsantritts.

Frühstarterbonus (seit dem Jahr 2022)

Die Möglichkeit, eine abschlagsfreie vorzeitige Pensionsleistung zu erhalten, wird abgeschafft und durch die Einführung des Frühstarterbonus ersetzt.

Seit 1. Jänner 2022 werden Abschläge von 4,2 Prozent pro Jahr bei der Langzeitversichertenregelung, wonach man mit 45 Beitragsjahren ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Pension gehen kann, wiedereingeführt.

Durch den Frühstarterbonus erhalten jene Personen, die zwischen dem 15. und 20. Lebensjahr gearbeitet und Beitragsmonate erworben haben, eine höhere Pension. Sie bekommen einen wertgesicherten Pensionsbonus von bis zu  60 Euro monatlich. Voraussetzung sind mindestens 25 beitragsgedeckte Arbeitsjahre. Der Frühstarterbonus wird Bestandteil der Pensionsleistung.

Voraussetzung für den Frühstarterbonus ist, dass der Pensionsleistung mindestens 300 Beitragsmonate zugrunde liegen. Davon müssen zumindest zwölf Beitragsmonate vor dem nächsten Monatsersten nach dem 20. Geburtstag erworben worden sein.

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz