Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Gemeinsames Eigentum an sonstigen Liegenschaften

Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten können Liegenschaften (z.B. Grundstück, Haus) gemeinsam erwerben und im gewünschten Verhältnis (z.B. zu gleichen Teilen) als Eigentümerinnen/Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden (Grundbuchseintragung).

Achtung

Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten können kein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot an der gemeinsamen Liegenschaft ins Grundbuch eintragen lassen (Grundbuchseintragung). Somit kann eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte ohne Zustimmung der anderen/des anderen über ihren/seinen Anteil an der Liegenschaft verfügen.

Mögliche Vorgehensweisen bei einer Trennung:

Auszahlung des Lebensgefährten

Wird eine Lebensgemeinschaft beendet, kann die Mehrheitseigentümerin/der Mehrheitseigentümer einer Liegenschaft oder die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte die andere Lebensgefährtin/den anderen Lebensgefährten auszahlen. Dies ist allerdings nur bei entsprechender Einigung der Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten möglich.

Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Miteigentümerin/jeder Miteigentümer eine Teilungsklage gegen die andere/den anderen einbringen. Die Liegenschaft wird dann real geteilt und entweder aufgeteilt oder versteigert und der Erlös anteilsmäßig zwischen beiden aufgeteilt.

Sonstige Vereinbarungen

Wenn eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte Miteigentümerin/Miteigentümer einer Liegenschaft ist, kann sie/er unter bestimmten Voraussetzungen ein Wohn- und Nutzungsrecht ins Grundbuch eintragen lassen (Grundbuchseintragung). Somit ist garantiert, dass sie/er im Trennungsfall nicht ausziehen muss.

Auch die andere Lebensgefährtin/der andere Lebensgefährte, die/der auf den weiteren Verbleib im Haus (in der Wohnung) verzichtet, kann sich im Vorhinein absichern. Sie/er könnte sich für ihren/seinen Beitrag am Hausbau ein Pfandrecht in der Höhe der von ihr/ihm eingebrachten Mittel einräumen lassen.

Im Falle einer Vereinbarung über ein Wohn- und Nutzungsrecht achten Sie bitte darauf, das Pfandrecht im Rang vor diesem eintragen zu lassen, da sich der Rang einer Grundbuchseintragung nach dem Zeitpunkt des Einlangens des entsprechenden Grundbuchsgesuchs richtet. Ein Pfandrecht, das an 1. Stelle eingetragen ist, ist für die Gläubigerin/den Gläubiger besser abgesichert, als eines an 2. oder späterer Stelle.

Achten Sie jedenfalls darauf, dass Ihre Beitragsleistungen für die Finanzierung und Erhaltung der Wohnung oder des Hauses nachweisbar sind.

Haben Sie Rechnungen bezahlt, dann lassen Sie diese auf Ihren Namen ausstellen. Widmen Sie Überweisungen auf das Konto Ihrer Lebensgefährtin/Ihres Lebensgefährten mit exakter Definition (z.B. "5.000 Euro zur Begleichung der Rechnung des Elektrikers") und führen Sie die Zahlungen von Ihrem Konto durch.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer