Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Wohnen in einer Mietwohnung

Ein Merkmal einer Lebensgemeinschaft ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, d.h. das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist allerdings nicht vom gemeinsamen Wohnen abhängig. Auch bei getrennten Wohnsitzen (z.B. aus beruflichen Gründen) kann eine Lebensgemeinschaft vorliegen.

Folgende Fälle des Wohnens in einer Mietwohnung im Rahmen einer Lebensgemeinschaft können unterschieden werden:

Beide Lebensgefährten sind Hauptmieter der Wohnung

Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte kann ohne Zustimmung der Vermieterin/des Vermieters nicht in den Mietvertrag aufgenommen werden. Wenn die Vermieterin/der Vermieter der Aufnahme in den Mietvertrag zustimmt, kommen der neuen Mieterin/dem neuen Mieter dann die gleichen Rechte und Pflichten zu (Zahlung des Mietzinses udgl.).

Wenn sich das Paar bei einer Trennung nicht einigen kann, wer in der Wohnung bleibt, ist die Benützung der Wohnung im außerstreitigen Rechtsweg abzusprechen. Es entscheidet dann ein Zivilgericht, wem der beiden Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten die Wohnung zugesprochen wird. Dabei werden die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses sowie das Wohl gemeinsamer Kinder berücksichtigt.

Ein Lebensgefährte ist Untermieter der Wohnung

Die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte, die/der bei der Partnerin/dem Partner in Untermiete lebt, ist grundsätzlich immer auf die Partnerin/den Partner, die/der in Hauptmiete lebt, angewiesen. Wenn die Hauptmieterin/der Hauptmieter die Wohnung kündigt, hat die Untermieterin/der Untermieter kein Recht weiterhin in der Wohnung zu bleiben. Es besteht kein Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz (MRG).

Die Hauptmieterin/der Hauptmieter kann das Untermietverhältnis lösen und eine Räumungsklage gegen die Untermieterin/den Untermieter einbringen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft für sie/ihn nicht zumutbar ist.

Ein Lebensgefährte ist Bittleiher der Wohnung

Wenn eine Lebensgefährtin/ein Lebensgefährte lediglich in die Wohnung einzieht, ohne sich an den Kosten zu beteiligen, spricht man von einer Bittleihe (Prekarium).

Eintritt in das Mietrecht nach dem Tod des Lebensgefährten

Stirbt die Hauptmieterin/der Hauptmieter, so hat die verbleibende Lebensgefährtin/der verbleibende Lebensgefährte im Teil- bzw. Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ein gesetzliches Eintrittsrecht in den bestehenden Mietvertrag. Dies gilt auch dann, wenn andere Personen als Erbinnen/Erben zur Erbschaft berufen werden. Voraussetzung für den Eintritt in den bestehenden Mietvertrag ist, dass die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte mindestens drei Jahre mit der Mieterin /dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt oder zumindest die Wohnung gemeinsam bezogen hat.

Rechtsgrundlagen

Mietrechtsgesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer