Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Berufliche Rehabilitation

Mit 1. Jänner 2014 wurde die Invaliditätspension reformiert:

Menschen, die dem Arbeitsmarkt oft jahrelang nicht zur Verfügung stehen und unter gesundheitlichen Problemen leiden, haben große Schwierigkeiten, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.

Das Ziel der aktuellen Reform ist daher eine Reduktion von Invaliditätspensionen und dafür eine verstärkte Arbeitsmarktintegration von gesundheitlich beeinträchtigten Menschen:

  • Die befristete Invaliditätspension wurde für alle Menschen, die am 1. Jänner 2014 jünger als 50 Jahre alt sind, abgeschafft.
  • Ist man vorübergehend invalid, d.h. so schwer krank, dass man den erlernten Beruf für mindestens sechs Monate krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, geht man nicht mehr (wie bisher) in Pension, sondern erhält nach einer umfassenden medizinischen Behandlung und Gesundung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation eine qualitativ hochwertige Umschulung vom Arbeitsmarktservice (AMS).

Berufsschutz = Qualifikationsschutz: Betroffene haben durch ihren Berufsschutz auch einen Qualifikationsschutz. Sie haben das Recht auf eine hochwertige Umschulung auf bisherigem Ausbildungsniveau (Lehrabschluss, Fachschule etc.). Die Umschulung findet in einem Bereich statt,

  • der dem Gesundheitszustand entspricht,
  • in dem es Beschäftigungschancen gibt und
  • der gemeinsam mit den Betroffenen ausgesucht wird.

Zweckmäßigkeit: Berufliche Umschulung muss den Zweck der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfüllen können.

Zumutbarkeit: Die Umschulung auf einen bestimmten Beruf muss den physischen und psychischen Eignungen und Neigungen, dem Gesundheitszustand und dem bisherigen Ausbildungsniveau der Betroffenen entsprechen.

Während der Dauer der Umschulung erhalten die Teilnehmerinnen/Teilnehmer Umschulungsgeld (valorisiert) in Höhe des Arbeitslosengeldes plus 22 Prozent. (Damit ist das durchschnittliche Umschulungsgeld in etwa so hoch wie früher die durchschnittliche Invaliditätspension).

Nur bei dauerhafter Invalidität oder wenn eine berufliche Umschulung nicht zweckmäßig und zumutbar ist, wird weiterhin eine Invaliditätspension gewährt.

Ausführliche Informationen zum Thema "Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 12. Februar 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft