Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Erläuterungen zur Aufschrift

In der Aufschrift ist unter der Bezeichnung "Letzte TZ" (Tagebuchzahl) immer die Aktenzahl angeführt, zu der in dieser Einlage die jeweils letzte Eintragung vollzogen worden ist. Damit ist bei einem Vergleich mit älteren Grundbuchsauszügen leicht feststellbar, ob sich seit der letzten Grundbuchseinsicht etwas geändert hat.

Als vorläufige Plombe oder als Plombe wird die Tagebuchzahl von Anträgen angeführt, die noch in Arbeit sind. Eine solche Eintragung weist also auf einen offenen Antrag hin: es wird sich der Stand des Grundbuchs im Rang dieses Antrags wahrscheinlich ändern. 

Tipp

Will man genaueres wissen, muss man Einsicht in das Tagebuch (Geschäftsregister des Grundbuchs) nehmen oder in der Grundbuchsabteilung rückfragen.

Darüber hinaus sind in der Aufschrift Hinweise auf besondere rechtliche Umstände eingetragen, wie beispielsweise:

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz