Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Besonderheiten im B-Blatt

Die Eintragungen in das B-Blatt werden nach den folgenden Grundsätzen vorgenommen:

  • Jeder Eigentumsanteil (nicht die Eigentümerin/der Eigentümer) wird unmittelbar (ohne Buchstabe) unter einer LNR eingetragen. Die auf diesen Anteil bezüglichen Eintragungen werden im Anschluss daran unter Buchstaben eingetragen. Dazu gehören auch die eigentlichen Eigentumseintragungen.

Beispiel

Hier ist ersichtlich, dass der Anteil im Erbwege auf die derzeitige Eigentümerin/den derzeitigen Eigentümer übergegangen ist:

Beispiel : Eigentumsanteil
  • Die Eigentumsanteile bleiben unter ihrer LNR bestehen, auch wenn die Eigentümerin/der Eigentümer wechselt. Der Anteil geht nur unter, wenn sich seine Größe ändert:
    • Eigentumsübertragung an mehrere Personen
    • Erwerb mehrerer Anteile durch eine Person
    • Eigentumsübertragung an einem Teil eines Anteils
    • Eigentumsübergang und Zusammenziehung mit einem bestehenden Anteil der neuen Eigentümerin/des neuen Eigentümers
    • Teilung des Anteils ohne Eigentumsübergang
    • Zusammenziehung zweier bestehender Anteile einer Eigentümerin/eines Eigentümers

Beispiel

Hier ist das Ergebnis einer Transaktion zu sehen, mit der der Anteil 1 an zwei Käuferinnen/Käufer zu gleichen Teilen verkauft worden ist:

Beispiel: Eigentuemerwechsel
  • Die Beziehung zwischen alten und neuen Anteilen und somit auch die Darstellung von Rechtsübergängen, werden durch entsprechende Hinweise im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen hergestellt.
  • Jeder Anteil kann im C-Blatt nur einheitlich belastet sein:
    • Bei Erwerb eines weiteren, anders belasteten Anteils unterbleibt eine Zusammenziehung
    • Bei Erwerb mehrerer verschieden belasteter Anteile ist die Eigentumseintragung bei jedem dieser Anteile vorzunehmen
    • Kommt es nachträglich zu einer teilweisen Belastung eines Anteils, müsste dieser (wie bei der teilweisen Veräußerung) geteilt werden
  • Vormerkungen des Eigentumsrechts werden auf den Anteil eingetragen, auf den sie sich beziehen, d.h. dass die/der einverleibte und vorgemerkte Eigentümerin/Eigentümer unter derselben LNR eingetragen sind. Die Zuordnung weiterer Eintragungen gegen diese Eigentümerin/diesen Eigentümer muss daher durch entsprechende Zusätze in diesen Eintragungen geschehen. Dies gilt auch für Eintragungen gegen eine/einen der beiden Eigentümerinnen/Eigentümer im C-Blatt.

Beispiel

Beispiel: Vormerkung
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz