Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Heirat der Eltern nach der Geburt

Heiraten die Eltern einander nach der Geburt des Kindes, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Ein Namensänderungsverfahren ist für solche Fälle nicht mehr vorgesehen.

Durch die nachträgliche Heirat der Eltern kommt es also zu keiner automatischen Änderung des Familiennamens des Kindes. Das bedeutet, der Familienname des Kindes kann nur mehr durch aktives Tun, nämlich durch Namensbestimmung geändert werden. Kommt es zu keiner neuerlichen Namensbestimmung, behält das Kind seinen bislang geführten Namen bei.

Das einsichts- und urteilsfähige Kind (wird ab einem Alter von 14 Jahren vermutet) bestimmt seinen Namen selbst.

Hinsichtlich der Familiennamensgebung des Kindes ist zu unterscheiden, ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen oder nicht. 

Bestimmen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, kann das Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern erhalten, auch wenn dieser ein Doppelname ist. Haben sich die Eltern entschieden, einen gemeinsamen Familiennamen zu führen, kann dennoch der Ehegatte, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname ist, einen Doppelnamen führen. Auch dieser Doppelname eines Elternteils kann zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

Beispiel

Markus Mayer und Inge Bauer wählen den gemeinsamen Familiennamen Bauer. Markus Mayer führt den Doppelnamen "Bauer-Mayer". Das gemeinsame eheliche Kind heißt Bauer. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Kind Bauer-Mayer zu nennen.

Kommt es zu keiner neuerlichen Namensbestimmung, behält das Kind seinen bislang geführten Namen bei.

Haben die Ehegatten bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt, behalten sie weiterhin ihren bisherigen Familiennamen bei. Sie haben die Möglichkeit, den Familiennamen eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes zu bestimmen. 

Wird der Familienname nur eines Elternteils herangezogen und besteht dieser aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen, kann sowohl der gesamte Familienname, als auch nur dessen Teile verwendet werden.

Beispiel

Die Mutter heißt Daniela Schneider-Huber und der Vater Reinhard Müller. Als Familiennamen für das Kind wird der Familienname der Mutter herangezogen. Es bestehen somit beispielsweise folgende Möglichkeiten: Schneider-Huber, Schneider, Huber.

Alternativ können die Eltern auch bestimmen, dass das Kind einen aus den Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Doppelnamen erhält. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.

Den Familiennamen des Kindes bestimmt die mit der Pflege und Erziehung (Obsorge) betraute Person. Heiraten die Eltern nach der Geburt des Kindes, so sind sie ab dem Zeitpunkt der Eheschließung gemeinsam mit der Obsorge ihres Kindes betraut. Sind beide Elternteile mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraut (gemeinsame Obsorge), haben sie bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes einvernehmlich vorzugehen. Dem Standesamt gegenüber genügt dabei die Erklärung eines Elternteils, sofern dieser versichert, dass der andere damit einverstanden ist oder das Einvernehmen nicht mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. Erzielen die Eltern keine Einigung oder widersprechen sich ihre Erklärungen über den Familiennamen des Kindes, kann das Pflegschaftsgericht angerufen werden.

Zuständig für die Namensbestimmung ist jedes Standesamt oder der Standesamtverband der Gemeinde. In Statutarstädten das Standesamt des Magistrats und in Wien die Standesämter in Wien (MA 63).

Rechtsgrundlagen

§§ 155 bis 157 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz