Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Gestaltung von A2-, B- und C-Blatt

Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.

Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.

Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der sogenannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.

Beispiel

Beispiel:Grundstueckseintragung

Ein Superädifikat wird durch "Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung" wie folgt eingetragen: "Urkundenhinterlegung an Gst. ... (Aktenzahl der Urkundenhinterlegung, also UH .../...)".

Löschung einer Eintragung

Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.

Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.

Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem sogenannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.

Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.

Beispiel

Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:

Beispiel: Eintragung im B-Blatt

Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.

Beispiel

Beispiel: Hinweis geloescht

Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz