Friedhofsgebührenordnung

01.01.2025

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in seiner Sitzung vom 09. Dezember 2024 eine neue Friedhofsgebührenordnung erlassen, welche mit 01.01.2025 in Kraft tritt.

Die Friedhofsgebührenordnung 2024 vom 21. Mai 2024, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft gesetzt.

VERORDNUNG
Friedhofsgebührenordnung 2025

nach dem NÖ Bestattungsgesetz 2007
für den Friedhof der Stadtgemeinde NEUNKIRCHEN und
den Naturfriedhof Seelenwald NEUNKIRCHEN-PETERSBERG

Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in seiner Sitzung vom 09.12.2024 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1
Arten der Friedhofsgebühren

Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
Grabstellengebühren
Verlängerungsgebühren
Beerdigungsgebühren
Enterdigungsgebühren
Gebühren für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage)
Gebühren für die Benützung der Aufbahrungshalle

§ 2
Grabstellengebühren

(1)    Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen auf. 10 Jahre für Urnennischen, Urnengrüften und Grüften beträgt für

Erdgrabstellen:

a)    Einzelne Reihengräber und zwar

1)    Einzelgräber € 346,--
2)    Kindergräber € 162,--
3)    Fürsorgegräber € 74,--

b)    I.)    Familiengräber, und zwar

1)    zur Beerdigung bis zu 2 Leichen € 504,--
2)    zur Beerdigung bis zu 4 Leichen € 978,--
3)    zur Beerdigung von mehr als 4 Leichen €    1.518,--

II.)    Familiengräber mit vorgefertigten Fundamenten und Wegen oder Flachgräber

1)    zur Beerdigung bis zu 2 Leichen € 522,--
2)    zur Beerdigung bis zu 4 Leichen € 1.032,--
3)    zur Beerdigung von mehr als 4 Leichen €    1.476,--

III.)    Urnengräber, und zwar

1)    zur Beisetzung bis zu 2 Urnen € 425,--
2)    zur Beisetzung bis zu 4 Urnen € 710,--
3)    zur Beisetzung bis zu 8 Urnen € 1.046,--

sonstige Grabstellen:

a)    Grüfte, und zwar

1)    zur Beisetzung bis zu 3 Leichen € 4.032,--
2)    zur Beisetzung bis zu 6 Leichen € 6.144,--
3)    zur Beisetzung bis zu 12 Leichen € 10.140,--

b)    Urnengrüfte und Urnennischen, und zwar

1)    zur Beisetzung bis zu 2 Urnen € 624,--
2)    zur Beisetzung bis zu 4 Urnen € 754,--
3)    zur Beisetzung bis zu 6 Urnen € 864,--
4)    zur Beisetzung bis zu 8 Urnen € 1.037,--
c)    Urnenwiese inkl. Namensschild (nur Naturstoff-Urnen) €    850,--
d)    Naturfriedhof Seelenwald (nur Naturstoff-Urnen) € 850,--

(2)    Grabstellen in besonderer örtlicher Lage bzw. mit besonderer Ausgestaltung werden zu den Grabstellengebühren nach Absatz 1 folgende Zuschläge verrechnet:

(2.1.)    

a)    Gräber entlang der Friedhofsmauer 25 v.H. (= 25 %)
b)    Gräber an Hauptwegen (gekennzeichnet am Friedhofsplan) € 228,--
c)    Gräber mit besonderer Kennzeichnung d. Gruppen 1, 2, 9 u. 10 30 v. H. (= 30%)

(2.2.)    

a)    Erdgräber mit Fundamentierung € 522,--
b)    Erdgräber mit Abdeckung / Kreuz / Kunstschüssel / Betonpodest € 582,--
c)    Grabstellen mit Gehplatten / Laternen / Vase(n) € 106,--
d)    Urnennischen mit gemeindeeigenen ausgebauten Anlagen € 636,--

§ 3
Höhe der Verlängerungsgebühren

(1)    Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag, gemäß § 2 Abs. 1 festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.

(2)    Für die Urnenwiese und den Naturfriedhof Seelenwald wird keine Verlängerungsgebühr festgesetzt.

§ 4
Beerdigungsgebühren

(1)    Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt für

a)    Erdgrabstellen (Einzel- u. Familiengräber) ohne Abdeckung € 672,--
b)    Erdgrabstellen (Einzel- u. Familiengräber) mit Abdeckung € 900,--
c)    Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab ohne Abdeckung € 258,--
d)    Beerdigung einer Urne in einem Erdgrab mit Abdeckung € 438,--
e)    Urnengrüfte und –nischen € 210,--
f)    Grüfte € 1.062,--
g)    Urnenwiese € 230,--
h)    Naturfriedhof Seelenwald € 230,--

(2)    Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern, die das zehnte (10) Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Beerdigungsgebühr 50 v. Hundert (= 50%) der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.

(3)    Bei Erdgräbern mit der Bezeichnung „Flachgräber“ erhöht sich

a.    die jeweilige Gebühr nach Absatz 1 um €    118,--

(4)    Findet anlässlich einer Beisetzung einer Leiche eine Zusammenlegung des bisherigen Grabbelages statt, so erhöht sich die Beerdigungsgebühr pro zusammenzulegenden Grabschacht um € 570,--

(5)    Findet eine Zusammenlegung auf Wunsch des/der Benützungsberechtigten ohne gleichzeitiger Beisetzung einer Leiche statt, so sind die Gebührensätze nach § 4 Abs. 1 lit. a) – f) sinngemäß anzuwenden.

§ 5
Enterdigungsgebü
hr

(1)    Die Enterdigungsgebühr für eine Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) beträgt das dreieinhalbfache (3 ½ ) der jeweiligen Beerdigungsgebühr.

§ 6
Gebühren für die Benützung der

Leichenkammer (Kühlanlage) und der Aufbahrungshalle

(1)    Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt

a.     für jeden angefangenen Tag € 42,--

(2)    Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt

a.    für jeden angefangenen Tag € 420,--

§ 7
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.

Die Bürgermeisterin:
Klaudia Osztovics, BA MA