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01.01.2024
Tag des Inkrafttretens der Verordnung
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in seiner Sitzung vom 04.12.2023 folgende Verordnung beschlossen:
Für die Benützung des Gemeindefriedhofes werden eingehoben:
(1(1) Die Grabstellengebühr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabstellen bzw. bei sonstigen Grabstellen auf. 10 Jahre für Urnennischen, Urnengrüften und Grüften beträgt für
a) Einzelne Reihengräber und zwar
b) I.) Familiengräber, und zwar
II.) Familiengräber mit vorgefertigten Fundamenten und Wegen oder Flachgräber
III.) Urnengräber, und zwar
a) Grüfte, und zwar
b) Urnengrüfte und Urnennischen, und zwar
(2) Für Grabstellen in besonderer örtlicher Lage bzw. mit besonderer Ausgestaltung werden zu den Grabstellengebühren nach Absatz 1 folgende Zuschläge verrechnet:
(2.1.)
(2.2.)
(1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag, gemäß § 2 Abs. 1 festgesetzt, der für solche Gräber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.
(1) Die Beerdigungsgebühr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und die Bereitstellung des Versenkungsapparates) beträgt für
(2) Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern, die das zehnte (10) Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Beerdigungsgebühr 50 v. Hundert (= 50%) der in Absatz 1 festgesetzten Gebührensätze.
(3) Bei Erdgräbern mit der Bezeichnung „Flachgräber“ erhöht sich
(4) Findet anlässlich einer Beisetzung einer Leiche eine Zusammenlegung des bisherigen Grabbelages statt, so erhöht sich die Beerdigungsgebühr pro zusammenzulegenden Grabschacht um € 570,--
(5) Findet eine Zusammenlegung auf Wunsch des/der Benützungsberechtigten ohne gleichzeitiger Beisetzung einer Leiche statt, so sind die Gebührensätze nach § 4 Abs. 1 lit. a) – f) sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Enterdigungsgebühr für eine Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007) beträgt das dreieinhalbfache (3 ½ ) der jeweiligen Beerdigungsgebühr.
(1) Die Gebühr für die Benützung der Leichenkammer (Kühlanlage) beträgt
(2) Die Gebühr für die Benützung der Aufbahrungshalle beträgt
Diese Friedhofsgebührenordnung wird mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.
Der Bürgermeister
Herbert Osterbauer
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