Datenschutz |Impressum |Cookies |Sitemap |Barrierefreiheit
Sie sind hier: Home > Leben > Bauen und Wohnen > Kanal- und Wasseranschluss
01.01.2016
Datum des Inkrafftretens der Verordnung
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Neunkirchen hat in der Sitzung vom 14.12.2015 eine neue Kanalabgabenordnung für die Stadtgemeinde Neunkirchen beschlossen.
§ 1
In der Stadtgemeinde Neunkirchen werden Kanalerrichtungsabgaben (Kanaleinmündungs-, Ergänzungs- und Sonderabgaben) und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1977 erhoben.
§ 2
A. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Mischwasserkanal
1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Mischwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 desNÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 15,42 festgesetzt.
2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 16.965.070,-- und eine Gesamtlänge des Mischwasserkanalnetzes von lfm 54.850 zugrunde gelegt.
B. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal
1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 desNÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 14,53 festgesetzt.
2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 3.440.969,-- und eine Gesamtlänge des Schmutzwasserkanalnetzes von lfm 11.806 zugrunde gelegt.
C. Einmündungsabgabe für den Anschluss an den öffentlichen Regenwasserkanal
1) Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgaben für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal wird gemäß § 3 Abs. 3 desNÖ Kanalgesetzes 1977 mit € 15,31 festgesetzt.
2) Gemäß § 6 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977 wird für die Ermittlung des Einheitssatzes (Abs. 1) eine Baukostensumme von € 2.366.587,-- und eine Gesamtlänge des Regenwasserkanalnetzes von lfm 7.708 zugrunde gelegt.
§ 3
Ergänzungsabgaben
Der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in gleicher Höhe für die Berechnung der Ergänzungsabgaben zur Kanaleinmündungsabgabe anzuwenden.
§ 4
Sonderabgaben
Ergibt sich aus § 4 des NÖ Kanalgesetzes 1977 die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sonderabgabe, ist diese Abgabe mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Sie darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.
§ 5
Vorauszahlungen
Gemäß § 3a des NÖ Kanalgesetzes 1977 können Vorauszahlungen auf die gemäß § 2leg. cit. zu entrichtenden Kanaleinmündungsabgaben in der Höhe von 70 % der gemä§ 3 NÖ Kanalgesetz 1977 ermittelten Kanaleinmündungsabgaben eingehoben werden.
§ 6
Kanalbenützungsgebühren für den
a) Mischwasserkanal undb) Schmutzwasserkanal
Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) werden für die Schmutzwasserentsorgung folgende Einheitssätze festgesetzt:
a) Mischwasserkanal: € 1,98b) Schmutzwasserkanal: € 1,98.
Im Falle der Einleitung von Niederschlagswässer gelangt ein gem. § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
§ 7
Zahlungstermine
Die Kanalbenützungsgebühren sind im Vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November bar an die Gemeindekassa oder auf ein Konto der Gemeinde zu entrichten.
§ 8
Ermittlung der Berechnungsgrundlagen
Zwecks Ermittlung der für die Gebührenbemessung maßgeblichen Umstände haben die anschlusspflichtigen Grundeigentümer die von der Gemeinde hiefür aufgelegten Fragebögen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ausgefüllt bei der Gemeinde abzugeben. Allenfalls werden die Berechnungsgrundlagen durch Gemeindeorgane (Kommission) unter Mitwirkung der betreffenden Grundstückseigentümer ermittelt.
§ 9
Umsatzsteuer
Zusätzlich zu sämtlichen Abgaben und Gebühren nach dieser Kanalabgabenordnung gelangt die gesetzliche Umsatzsteuer aufgrund des Umsatzsteuergesetztes 1994, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verrechnung.
§ 10
Schlussbestimmungen
1) Diese Kanalabgabenordnung tritt mit 01.01.2016 in Kraft. Mit gleicher Wirksamkeit tritt die Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 26.03.2007 außer Kraft.
2) Auf Abgabentatbestände für Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben sowie für Kanalbenützungsgebühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklicht wurden, sind die bis dahin geltenden Abgaben- und Gebührensätze anzuwenden.
Aufenthalt
Bauen
Erben und Vererben
Führerschein
Geburt
Gewalt in der Familie
Heirat
Kfz
Pension
Personalausweis
Pflege
Reisepass
Todesfall
Umzug
Vereine
Wahlen
Wohnen