Wasserleitungsordnung

25.09.2017

Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Neunkirchen hat am 16.05.2017 auf Grund des § 8 Abs. 1 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBl. 6951 i.d.g.F., im Einvernehmen mit der NÖ Landesregierung verordnet:

W A S S E R L E I T U N G S O R D N U N G der Stadtgemeinde Neunkirchen 

 § 1

Versorgungsbereich

1)    Der Versorgungsbereich der Stadtgemeinde Neunkirchen umfasst das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Neunkirchen mit den Katastralgemeinden Mollram und Peisching. Zusätzlich werden die Kantgasse, die Roseggergasse und die Mühlfeldstraße im Gemeindegebiet von Natschbach mitversorgt.

 2)    Im Versorgungsbereich besteht Anschlusszwang (§1 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978).

 

§ 2

Anmeldung des Wasserbezuges

1)    Die Liegenschaftseigentümer im Versorgungsbereich (§1 Abs. 1) haben den Wasserbezug der Behörde (Bürgermeister der Stadtgemeinde Neunkirchen) mittels Anmeldebogen (Beilage) binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung bekannt zu geben. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Liegenschaftseigentümer bei Nichtbestehen des Anschlusszwanges um Bewilligung eines freiwilligen Anschlusses angesucht hat.

 2)    Weder bei der Anmeldung noch im Laufe der Belieferung hat der Liegenschaftseigentümer und der sonstige Wasserbezieher einen Anspruch auf eine besondere Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, oder auf einen bestimmten Wasserdruck, der vom ortsüblichen Wasserdruck abweicht.

 3)    Eine Änderung im Eigentum an der Liegenschaft hat der bisherige Liegenschaftseigentümer unter gleichzeitiger Bekanntgabe des letzten Wasserzählerstandes der Behörde binnen drei Wochen schriftlich mitzuteilen. Der neue Liegenschaftseigentümer tritt in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vorgängers gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen (Wasserwerk der Stadtgemeinde Neunkirchen, im nachfolgenden „Wasserwerk Neunkirchen“ genannt) ein.

 

§ 3 

Anschlussleitungen

1)    Jede Anschlussleitung, die die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung der Stadtgemeinde Neunkirchen und der Hausleitung (Innenleitung) darstellt (gilt auch für die nach älterem Recht errichteten Anschlussleitungen) – reicht bis zu Liegenschaftsgrenze des angeschlossenen Wasserabnehmers. 

 2)    Für liegenschaftseigene Hydranten ist ein gesonderter Anschluss zu errichten. Dieser darf nur zur Brandbekämpfung/Löschzwecke verwendet werden. 

 

§ 4

Wasserbezug

1)    Der Wasserbezug darf das im Anmeldebogen angegebene Ausmaß bzw. die von der Behörde gemäß § 7 Abs. 3 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 zugelassene Entnahmemenge nicht überschreiten. Ein diese Grenze überschreitender Bedarf ist vom Liegenschaftseigentümer bei der Behörde schriftlich anzumelden.

 2)    Das Wasser darf nur zu dem im Anmeldebogen angegebenen bzw. von der Behörde bestimmten Verwendungszweck entnommen werden. Insbesondere ist es untersagt, den nur für Haushaltszwecke angemeldeten Wasserbezug auch auf gewerbliche oder andere Zwecke auszudehnen, Wasser an andere Liegenschaften weiterzuleiten oder an Bewohner anderer Liegenschaften entgeltlich oder unentgeltlich abzugeben.

 3)    Das Trinkwasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

 4)    Das Wasserwerk Neunkirchen ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen sowie anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist.

 

§ 5

Miteigentum; Zustellungsbevollmächtigter

1)    Steht eine Liegenschaft im Eigentum mehrerer Personen (Miteigentümer, auch Wohnungseigentümer) oder sind Eigentümer der Liegenschaft und Eigentümer des Gebäudes mit Aufenthaltsräumen verschiedene Personen (Baurecht, Superädifikat), so treffen die sich aus dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 und dieser Wasserleitungsordnung für Liegenschaftseigentümer ergebenden Pflichten alle diese Personen und haften sie hierfür zu ungeteilter Hand.

2)    Die in Abs. 1 bezeichneten Personen und die im Ausland lebenden Liegenschaftseigentümer haben einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten der Behörde schriftlich bekannt zu geben.

 

§ 6

Herstellung und Änderung der Hausleitung

1)    Die Hausleitung (Innenleitung) ist jener Teil der Wasserversorgungsanlage, der sich innerhalb der Liegenschaft, zwischen straßenseitiger Grundgrenze und Wasserzähler befindet. Der Wasserzähler gehört nicht zur Hausleitung. Die Herstellung hat auf Kosten der Liegenschaftseigentümer zu erfolgen sowie die künftige Instandhaltung.

 2)    Die Hausleitung ist vom Eigentümer einer anschlusspflichtigen Liegenschaft spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt herzustellen, in dem die Verlegung des Wasserhauptrohrstranges durch das Wasserwerk Neunkirchen vor seiner Liegenschaft abgeschlossen ist. Diese Frist ist über begründeten schriftlichen Antrag des Liegenschaftseigentümers aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, von der Behörde mit Bescheid im nötigen Ausmaß zu verlängern.

3)    Für jenes Stück der Hausleitung, das zwischen der Grundgrenze der Liegenschaftseigentümers und den eingebauten gemeindeeigenen Wasserzähler gelegen ist, behält sich die Gemeinde die Errichtung, die Instandhaltung und die Erneuerung auf Kosten des Liegenschaftseigentümers vor. Diese Kosten sind dem Liegenschaftseigentümer mit Bescheid vorzuschreiben und kann ihm schon vor Baubeginn (Reparatur-, Erneuerungsbeginn) ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe vorgeschrieben werden. Die Entscheidung, wann dieser Teil der Hausleitung zu erneuern ist, obliegt alleine dem Wasserwerk der Stadtgemeinde Neunkirchen.

 4)    Die beabsichtigte Herstellung und Änderung der Hausleitung ist vom Liegenschaftseigentümer der Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Zu- und Vorname sowie die Wohnanschrift des (der) Eigentümer(s) der Liegenschaft anzugeben. Weiters ist ein Lageplan mit eingezeichneter Lage des Wasserzählers beizulegen.

 5)    Die Hausleitung darf nur vom Wasserwerk der Stadtgemeinde Neunkirchen hergestellt und geändert werden. Die erforderlichen Bau- oder Erdaushubarbeiten hat der Liegenschaftseigentümer im Einvernehmen mit dem Wasserwerk mit einer hierzu befugten Firma zu organisieren. Hierbei ist auf den Wasserbedarf des Liegenschaftseigentümers Bedacht zu nehmen und sind die Bestimmungen über den Wasserbezug (§ 4) zu beachten. Andere, insbesondere baupolizeiliche und wasserrechtliche Vorschriften dürfen nicht entgegenstehen. Die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sind zu berücksichtigen.

 6)    Die Hausleitung darf nicht mit anderen Wasserversorgungsanlagen als der des Wasserwerks Neunkirchen in Verbindung stehen.

 7)    Die Hausleitung ist in einem Überschubrohr zu verlegen.

 8)    Sofern das Füllen von Schwimmbecken prinzipiell genehmigt wurde, ist dazu im Einzelfalle die Zustimmung der Stadtgemeinde Neunkirchen einzuholen, die für diese Zwecke eine Wasserentnahme nur zu bestimmten Tageszeiten bzw. nur an bestimmten Tagen freigeben oder mit Rücksicht auf eine besondere Wasserknappheit vorübergehend ganz untersagen kann.

 

§ 7

Erhaltung der Hausleitung

 1)    Der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft oder der sonstige Wasserbezieher hat bei Schäden an der Hausleitung für deren sachgemäße Behebung ohne Aufschub zu sorgen und jeden Rohrbruch oder Wasseraustritt sofort dem Wasserwerk Neunkirchen zu melden. Er hat für Schäden aufzukommen, die dem Wasserwerk Neunkirchen oder Dritten durch eine Vernachlässigung dieser pflichtgemäßen Obsorge entstehen.

 2)    Wer die Hausleitung nicht gemäß der Wasserleitungsordnung herstellt, erhält oder festgestellte Mängel nicht behebt, begeht ein Verwaltungsübertretung und wird gemäß § 12, Abs. 1, Z.5  NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 bestraft.

3)    Bezüglich der Erhaltung des Hausleitungsstückes zwischen Liegenschaftsgrenze und Wasserzähler wird auf  § 6 Abs. 3 hingewiesen.

 

§ 8

Überwachung der Hausleitung

 1)    Die Behörde ist berechtigt, die Herstellung und Änderung der Hausleitung zu überwachen, sich von ihrer ordnungsgemäßen Ausführung zu überzeugen, sie jederzeit zu überprüfen und die Behebung von Schäden und Mängeln unter Setzung einer angemessenen Frist anzuordnen.

 

§ 9

Wasserzähler

 

1)    Der Wasserzähler wird vom Wasserwerk der Stadtgemeinde Neunkirchen bereitgestellt, eingebaut und bleibt im Eigentum der Stadtgemeinde Neunkirchen. Die Wasserzählerbrücke ist Teil der Hausleitung und geht in das Eigentum des Liegenschaftseigentümers über. Die Kosten des Wasserzählers einschließlich Einbau hat der Liegenschaftseigentümer zu tragen. Er ist auch verpflichtet die erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten instandzuhalten. Die Kosten für den Einbau des Wasserzählers sind dem Liegenschaftseigentümer mit Bescheid vorzuschreiben.

2)    Der Wasserbezug hat ausschließlich über Wasserzähler zu erfolgen. Der Wasserzähler hat der erforderlichen Nennbelastung zu entsprechen.

 

3)    Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt als verbraucht, auch wenn sie ungenützt (z. B. bei Undichtheiten, Rohrgebrechen, offenen Entnahmestellen) bezogen wurde.

 

4)    Der Wasserzähler ist vom Liegenschaftseigentümer gegen Beschädigungen, Verschmutzung, Frost und andere schädliche Einwirkungen zu schützen und so zu erhalten, dass er ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden kann. Befindet sich der Wasserzählerschacht in einer Hauseinfahrt oder in einer anderen privaten Verkehrsfläche, so hat der Liegenschaftseigentümer über Aufforderung des Wasserwerks Neunkirchen dafür zu sorgen, dass die Ablesung oder Montagearbeiten gefahrlos möglich sind. Anfallende Mehraufwendungen kann das Wasserwerk Neunkirchen vom Liegenschaftseigentümer oder sonstigen Wasserbezieher einfordern.

 

5)    Bei Schäden am Wasserzähler oder bei dessen Nichtfunktionieren hat der Liegenschaftseigentümer oder sonstige Wasserbezieher das Wasserwerk Neunkirchen unverzüglich zu verständigen. Das Wasserwerk Neunkirchen hat zu diesem Zweck seine Telefonnummer an geeigneter Stelle gut sichtbar und dauerhaft anzubringen.

 

6)    Die Entfernung von Plomben am Wasserzähler ist verboten. Jede Beschädigung von Plomben ist dem Wasserwerk Neunkirchen unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten für ihre Erneuerung trägt der Liegenschaftseigentümer oder sonstige Wasserbezieher.

 

7)    Der Liegenschaftseigentümer oder sonstige Wasserbezieher darf Änderungen an der Wasserzähleranlage weder selbst noch durch andere Personen als durch Angehörige oder Beauftragte des Wasserwerks Neunkirchen vornehmen lassen; bei Zuwiderhandeln ist auf seine Kosten der ursprüngliche Zustand vom Wasserwerk Neunkirchen herstellen zu lassen.

 

§ 10

Einbau des Wasserzählers

 

(1)         Der Wasserzähler ist je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlussleitung (= Verbindungsleitung zwischen Wasserhauptrohrstrang und Hausleitung) oder in die Hausleitung auf Kosten des Liegenschaftseigentümers vom Wasserwerk Neunkirchen einzubauen und instand zu halten.

(2)         Beim Einbau des Wasserzählers in die Hausleitung hat der Liegenschaftseigentümer im Einvernehmen mit dem Wasserwerk Neunkirchen für die Unterbringung des Wasserzählers einen geeigneten Kellerraum, einen anderen geeigneten Raum oder eine geeignete Stelle im Gebäude oder außerhalb desselben eine Mauernische, einen Behälter anderer Art oder erforderlichenfalls einen verschließbaren Schacht kostenlos zur Verfügung zu stellen.

 (3)         Der Wasserzähler ist unmittelbar nach der Liegenschaftsgrenze einzubauen. Ist dieser Einbau unmittelbar nach der Grenze nicht zweckmäßig, kann das Wasserwerk der Stadtgemeinde Neunkirchen den Einbau an einer anderen geeigneten Stelle genehmigen, sofern die Hausleitung eine Länge von 10 m nicht übersteigt.

 (4)         Ist ein Wasserzählerschacht zwingend erforderlich, ist er vom Liegenschaftseigentümer auf seine Kosten nach Angaben des Wasserwerks der Stadtgemeinde Neunkirchen zu errichten. Im Schacht sind Einstiegshilfen anzubringen. Wo Grundwasser auftreten könnte, ist der Schacht wasserdicht zu bauen (z. B. Fertigteilschacht).

(5)         Der Liegenschaftseigentümer hat die für den Einbau des Wasserzählers erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers notwendigen, vom Wasserwerk Neunkirchen geschaffenen Einrichtungen, soweit sie sich auf seiner Liegenschaft befinden, auf seine Kosten dauernd instand zu halten.

(6)         Vor und nach dem Wasserzähler sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. Die Absperrvorrichtung nach dem Wasserzähler (in Durchflussrichtung gesehen) ist mit einer Entleerungsvorrichtung zu versehen. Unmittelbar nach dem Wasserzähler ist außerdem eine Sicherung gegen Rückfließen (z. B. Rückflussverhinderer oder Rohrtrenner) einzubauen.

 (7)         In der Anschlussleitung ist vor der Liegenschaftsgrenze vom Wasserwerk Neunkirchen eine Absperrvorrichtung anzubringen, die nur von Angehörigen des Wasserwerk Neunkirchen oder dessen Beauftragten bedient werden darf.

 

§ 11

Öffentliche Hydranten

(1)         Das Öffnen der an die öffentliche Wasserversorgungsleitung angeschlossenen Hydranten ist nur dem Wasserwerk Neunkirchen gestattet, ausgenommen für den Fall des Ausbruches eines Schadensfeuers, wenn ohne Gefahr in Verzug die Ankunft vom Wasserwerk Neunkirchen nicht abgewartet werden kann. Aber auch in diesem Falle ist das Wasserwerk Neunkirchen unverzüglich zu verständigen. Das Schließen der Hydranten ist nach Tunlichkeit dem herbeigerufenen Wasserwerk Neunkirchen zu überlassen. Für Zwecke von Feuerwehrübungen, zur Straßenbesprengung und für sonstige Wasserentnahmen ist das Öffnen und Schließen der Hydranten nur dem Wasserwerk Neunkirchen vorbehalten und kann von diesen nur aufgrund besonderer Instruktionen anderen Personen überlassen werden.

 (2)         Wenn die Wasserentnahme für Bauzwecke und ähnliche länger andauernde Entnahmen gestattet wird, ist dies in der Regel nur nach erfolgtem Einbau eines Wasserzählers und eines Absperrventiles zulässig, wobei für die Kosten des Ein- und Ausbaues dieser Geräte und deren Abnützung der Interessent aufzukommen hat. Für Schäden, die durch das Öffnen des Hydranten an diesem entstehen, hat ebenfalls der Interessent aufzukommen.

 

§ 12

Schlussbestimmungen

 (1)         Die Wasserleitungsordnung tritt mit dem Monatsersten in Kraft, der auf den Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist (Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde) folgt.

 (2)         Mit diesem Zeitpunkt tritt die bisher in Geltung gewesene Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 16.12.1970  außer Kraft.