Allgemeine Informationen Notdienste

Ordinationszeiten Notdienste Ärzte

Aufgrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ärztinnen und Ärzte mit § 2 Kassenvertrag ab sofort nicht mehr verpflichtet, an Wochenenden oder Feiertagen Bereitschaftsdienste abzuhalten. In sehr vielen Fällen passiert dies dennoch auf freiwilliger Basis. Da es im Zuge der neuen Regelung immer wieder kurzfristige Änderungen gibt, kann die Stadtgemeinde derzeit auf der Homepage kein adäquates Service zu den Notdiensten anbieten. Die Stadtgemeinde Neunkirchen bittet um Verständnis!

Wer aktuell Dienst hat erfahren Sie auf der Homepage der NÖ Ärztekammer 

  • Freiwilliger Notdienst am Samstag, Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 11.00 Uhr, telefonische Rufbereitschaft von 8.00 bis 14.00 Uhr.
  • Außerhalb dieser Zeiten wenden Sie sich bitte telefonisch an die Gesundheitshotline 1450,
    in lebensbedrohenden Situationen an die Rettung 144 und in der Nacht von 19.00 bis 7.00 Uhr an den NÖ Ärztedienst 141.
  • Eine Auflistung der praktischen Ärzte in Neunkirchen finden Sie hier.

Ordinationszeiten Notdienste Zahnärzte

  • 9.00 bis 13.00 Uhr.

Notdienste Apotheken

  • Dienstwechsel täglich um 8.00 Uhr.
  • Zusätzlich Bereitschaftsdienst Merkurapotheke Montag bis Freitag von 12.00 bis 14.00 Uhr (kein Bereitschaftsdienst der Apotheke Linsmayer von 12.00 bis 14.00 Uhr.)

Notdienste Tierärzte: telefonische Voranmeldung erbeten!

Bestattung

Nach der Totenbeschau und der Eintragung ins Sterbebuch kann die Bestattung der Verstorbenen/des Verstorbenen erfolgen. Dazu muss ein Bestattungsunternehmen beauftragt werden, welches die Todesbescheinigung vom Standesamt erhält.

Zur Durchführung der Bestattung muss eine Grabstelle vorhanden sein. Lesen Sie mehr zu diesem Thema in den Kapiteln "Graberwerb" und "Grabverlängerung".

Grundsätzlich gilt in Österreich Bestattungspflicht. Die Durchführung der Bestattung ist in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer festgelegt. Die Fristen für die Durchführung der Bestattung sind je nach Bundesland unterschiedlich. Ausnahmen sind möglich, müssen aber gesondert genehmigt werden. Genauere Auskünfte dazu gibt Ihnen Ihr Bestattungsunternehmen.

Mögliche Formen der Bestattung sind die Erdbestattung (Grab bzw. Gruft) und die Feuerbestattung (Verbrennung und Urnenbestattung). Die Bestattung darf nur in einer genehmigten Bestattungsanlage (Friedhof oder Urnenhain) durchgeführt werden. Die Friedhöfe werden entweder von der Gemeinde oder einer anerkannten Kirche, Religionsgemeinschaft oder religiösen Bekenntnisgemeinschaft betrieben.

Grundsätzlich werden auf Gemeindefriedhöfen jene Personen bestattet, die in der Gemeinde gewohnt haben bzw. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind. Die Bestattung anderer Personen ist nach Einwilligung der Friedhofsverwaltung möglich. Auf Friedhöfen von Glaubensgemeinschaften werden im Normalfall deren Angehörige bestattet. Für die Bestattung Anders- oder Nichtgläubiger ist die Einwilligung der jeweiligen Friedhofsverwaltung notwendig.

Auf Wunsch beraten Bestattungsunternehmen Sie auch gerne über mögliche Sonderbestattungsformen, wie z.B. eine Seebestattung (d.h. Bestattung im Meer) im Ausland. Solche Sonderbestattungen sind nur möglich, wenn keine Bedenken der Gesundheitsbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde: Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) – wie etwa bei meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten – dagegen sprechen. 

Die Kosten hängen u.a. von der gewählten Bestattungsart, der Ausführung des Sarges bzw. der Urne sowie der Gestaltung der Trauerfeier ab und können daher sehr unterschiedlich sein. Erkundigen Sie sich darüber bei Ihrem Bestattungsunternehmen.

Können die Kosten für eine Beerdigung von den Angehörigen oder aus dem Vermögen der verstorbenen Person nicht gedeckt werden, findet eine "Armenbestattung" bzw. "Sozialbestattung" statt. Die Kosten werden dann grundsätzlich vom Land bzw. der Gemeinde übernommen. Details dazu sind in den Bestattungsgesetzen der Bundesländer festgelegt.

Manche Bestattungsunternehmen bzw. Bestattungsvereine bieten die Möglichkeit an, zu Lebzeiten mit monatlichen Zahlungen für das eigene Begräbnis vorzusorgen. Sie sollten nach der Bestattung Ihrer Angehörigen/Ihres Angehörigen nochmals das Bestattungsunternehmen kontaktieren, damit eventuelle Zahlungsüberschüsse rückerstattet werden können.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 22. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion