Sterbefälle

  • Wenn der/die Verstorbene in ärztlicher Behandlung stand und der Tod in einem Wohnhaus eingetreten ist wird der Tod am besten durch den behandelnden Arzt festgestellt. Dieser sollte sodann (dies hat sich in der Praxis bewährt) unentgeltlich und unverzüglich einen Behandlungsschein auszustellen. Danach ist der Totenbeschauarzt (Gemeinde- oder Stadtarzt) zu verständigen. Dieser wird in der Regel drei bis vier Stunden nach dem Ableben den Totenbeschau vornehmen, kann aber bis zu 24 Stunden zuwarten. Bis dahin ist der/die Verstorbene in unveränderter Lage zu belassen.
  • Der ärztliche Behandlungsschein ist dem Totenbeschauer zu übergeben und dient diesem als Hilfestellung zur Bestimmung der Todesursache. Diese hat er in der sogenannten Todesbescheinigung zu vermerken und die Bescheinigung den Hinterbliebenen auszuhändigen. Sie wird von der Bestattung benötigt um die Abholung bzw. Todefallmeldung beim Standesamt durchführen zu können.
  • Im Krankenhaus oder Altenwohnheim wird die Totenbeschau von der Anstaltsleitung veranlaßt, die auch die Verständigung der Hinterbliebenen übernimmt.
  • Wird eine Leiche aufgefunden bzw. trat der Tod durch Unfall oder Fremdverschulden ein, so ist beim nächsten Sicherheitsorgan (Polizei) Anzeige zu erstatten. Dieses hat sofort den Totenbeschauarzt zu benachrichtigen.
  • Nach Durchführung der Totenbeschau wird in der Regel die Abholung des/der Verstorbenen durch die Bestattung erfolgen, welche den/die Verstorbene wird bis zur Beerdigung, Verabschiedung, Kremation oder Überführung in der Leichenkammer (Aufbahrungshalle) des für den Sterbeort zuständigenFriedhofes einstellt.

Sterbeurkunde

Spätestens am nächsten Werktag ist die Anzeige des Todes beim zuständigen Standesamt (Personenstandsbehörde) vorzunehmen. Das zuständige Standesamt erfasst die Anzeige des Todes im ZPR/ZSR (Zentrales Personenstandsregister/Zentrales Staatsbürgerschaftsregister). Die Beurkundung des Todes und die Ausstellung von Sterbeurkunden kann nun von jedem Standesamt erfolgen.

Zur Anzeige sind verpflichtet

  • der Leiter der Krankenanstalt
  • der Ehegatte oder sonstige Familienangehörige
  • der letzte Unterkunftgeber
  • der Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen hat
  • die Behörde, die Ermittlungen über den Tod durchgeführt hat (z. B. Polizei) und
  • sonstige Personen, die vom Tod aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.

An Urkunden für die Anzeige werden benötigt (soweit diese zur Verfügung stehen):

  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde der letzten Ehe
  • Nachweis der Staatszugehörigkeit
  • Nachweis des letzten Wohnsitzes
  • Sterbeurkunde eines vorverstorbenen Ehepartners
  • Nachweis der Verleihung von Titel

Es können vom Standesbeamten weitere Urkunden und Nachweise verlangt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes und damit zur Ausstellung von Sterbeurkunden notwendig ist.

Zuständig

 
Kontaktdaten von Martin Hofer
Martin Hofer
Hauptplatz 1
2620 Neunkirchen
Tel: +43 2635 21500 11
Fax: +43 2635 21500 14
office@standesamt-neunkirchen.at

 

Birgit Prinz
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Klaus Samwald
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