Sportförderungsrichtlinien der Bezirkshauptstadt Neunkirchen

Beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates vom 4.12.2017

Präambel

Auf Grund der herausragenden Bedeutung des Sportes vor allem in den Bereichen Gesundheit, Lebensqualität, Migration und Integration, Freizeitgestaltung, aber auch Stadtmarketing, wird dessen Förderung als eine wichtige kommunale Aufgabe betrachtet.

Die Stadt Neunkirchen unterstützt deshalb in Anwendung des NÖ. Sportgesetzes und der Allgemeinen Förderungsrichtlinien der Stadt Neunkirchen und nach Maßgabe dieser Richtlinien jene Einrichtungen und Institutionen, die Sport in seiner vielfältigen Ausprägung den Bürgern dieser Stadt anbieten.

Die gemeinnützigen Sportvereine als die wesentlichen Träger des Sportes sollen als Partner der Stadt Neunkirchen in ihrem Bemühen, den Bürgern Möglichkeiten einer attraktiven, aktiven sportlichen Betätigung anzubieten und in der Durchführung von Sportveranstaltungen nach den budgetären Gegebenheiten unterstützt werden.

Weiters sollen alle städtischen Einrichtungen ( Kindergärten und Schulen ) in ihrer Aufgabe, junge Menschen zu gesunden und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gesellschaft sowie zu einer lebenslangen sportlichen Betätigung und gesunden Lebensführung zu erziehen gefördert werden.

Darüber hinaus sollen Einrichtungen, die den Sport in Neunkirchen durch herausragende Veranstaltungen oder Schaffung von Sportanlagen fördern, unterstützt werden.

Diese Richtlinien dienen dazu, die zur Verfügung stehenden Geldmittel gerecht, sinnvoll, effizient, sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zur Sicherung und Erhöhung des Ansehens der Stadt Neunkirchen als dem Sport aufgeschlossene Kommune zu verwenden.

1. Allgemeiner Teil

§ 1 Allgemeine Richtlinien

1.) Die Allgemeinen Förderungsrichtlinien der Stadt Neunkirchen gelten verbindlich für die Gewährung von Zuschüssen aus Sportförderungsmitteln der Stadt Neunkirchen.

2.) Die nachstehenden Sonderrichtlinien für die Sportförderung stellen eine Präzisierung dieser Richtlinien im Sinne einer praxisnahen und zweckorientierten Sportförderung dar.

3.) Als Vertreter der gemeinnützigen Sportvereine der Stadt Neunkirchen kommt dem Neunkirchner Stadtsportausschuss als beratendes Organ des Gemeinderates die Mitwirkung bei der Erstellung und Evidenzhaltung dieser Richtlinien sowie wesentlichen Themen des Sportwesens der Stadt zu.

§ 2 Förderungsempfänger

1.)Der Geltungsbereich dieser Richtlinie umfasst alle Sportvereine, die ihren Vereinssitz und den hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gemeindegebiet der Stadt Neunkirchen haben.

2.) Voraussetzung ist, dass der Verein
a) bei der Vereinsbehörde eingetragen ist und von dieser nicht untersagt wurde,
b) die Ausübung der Vereinstätigkeit erlaubt ist und der Sportpolitik der Stadtgemeinde Neunkirchen entspricht,c) der Verein die Sporttätigkeit selbst oder in Form einer Spielgemeinschaft im Gemeindegebiet ausübt und
d) der Verein eine Sportart ausübt, die von der Österreichischen Bundessportorganisation anerkannt ist.
e) Förderungen nach diesen Richtlinien sind freiwillige Leistungen der Stadt; es besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen nach Maßgabe der im jeweiligen Voranschlag enthaltenen Budgetansätze.
f) In jeder Förderungsart kann angesucht werden.

Bitte beachten Sie Die Förderung von Einzelpersonen ist nicht vorgesehen.

§ 3 Förderung bei Neugründung / Jubiläen

1.) Für die Neugründung (erstmalige Gründung) eines Sportvereines kann eine Förderung gewährt werden. Als Nachweis für die Gründung des Vereines ist ein aktueller Vereinsregisterauszug vorzulegen.

2.) Für Jubiläen eines Sportvereines kann eine Förderung gewährt werden. Gefördert werden folgende Jubiläen:
a. 25, 50, 75, 100 Jähriges Bestehen
b. 100 Jahren in Dekaden

3.) Höhe der Förderung:
a. Für die Förderung von Neugründungen / Jubiläen werden max. 10% des Budgetansatzes der Sportförderung der Stadt Neunkirchen des entsprechenden Kalenderjahres veranschlagt.
b. Die Förderhöhe eines einzelnen Vereines beträgt unabhängig des Budgetansatzes max. 200,-- Euro.

§ 4 Ansuchen

1.) Förderungen werden nur über schriftliches Ansuchen und unter Beachtung der geltenden Richtlinien gewährt. Der Antrag ist spätestens bis 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres im Sportreferat der Stadt Neunkirchen im Rathaus abzugeben.

2.) Dem Ansuchen sind alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen beizufügen, insbesondere
a) eine Beschreibung des beabsichtigten Vorhabens (z.B. Veranstaltung, Baumaßnahmen etc.);
b) Rechnungen über Leistungen für die gewünschte Förderung.

2. Besonderer Teil

§ 5 Förderungsarten

1.) Finanzielle Unterstützungen können nach diesen Richtlinien gewährt werden für
a) Sportstätten ( Investitionen § 6 )
b) den laufenden Sportbetrieb ( §§ 7-9 )

2.) Darüber hinaus können naturale Unterstützungen gewährt werden durch
a) Überlassung von Turnhallen städtischer Pflichtschulen für den laufenden Übungsbetrieb, die Abwicklung von Fachverbandsmeisterschaften oder sonstigen Veranstaltungen;
b) Der Aufwand des laufenden Übungsbetriebes ist durch kostendeckende Entgelte oder sonstige Einnahmen des Vereines abzudecken und wird aus Sportförderungsmitteln grundsätzlich nicht unterstützt.

§ 6 Sportstätten (Investitionen)

1.) Zur Errichtung, Sanierung, Adaptierung, Instandhaltung und zum Ausbau von im Besitze (Eigentum, Bestandsvertrag, Leasing) des/der FörderungswerbersIn befindlichen Sportstätten können Förderungen zu den Kosten einer sparsamen und zweckmäßigen Ausführung gewährt werden.

2.) Zu den Kosten der Anschaffung, Herstellung, Versicherung, Instandhaltung und des Betriebes von Geräten und Ausrüstungsgegenständen zur Sportausübung (z.B. Sportgeräte, Sportkleidung, vereinseigene Kraftfahrzeuge etc.), zur Pflege sowie von Einrichtungsgegenständen der Sportanlage (z.B. Rasenmäher, Sportplatzpflegegeräte, Ausstattung von Garderoben und Sanitärräumen oder Büros) können Förderungen in Form von Zuschüssen gewährt werden.

3.) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
a) sich die Sportanlage im Stadtgebiet von Neunkirchen befindet
b) deren Finanzierung gesichert ist;
c) Rechnungen über die ausgeführten Leistungen beiliegen;

4.) Höhe der Förderung:
a. Für die Förderung von Investitionen werden max. 30% des Budgetansatzes der Sportförderung der Stadt Neunkirchen des entsprechenden Kalenderjahres veranschlagt.
b. Die Förderhöhe eines einzelnen Vereines beträgt unabhängig des Budgetansatzes max. 500,-- Euro.

§ 7 Förderung des Nachwuchssports / Behindertenförderung

1.) Zur finanziellen Unterstützung der aktiven Sportausübung von Kindern und Jugendlichen können Förderungen in Form von Zuschüssen gewährt werden, sofern die Nachwuchsarbeit qualifizierten Übungsleitern übertragen ist. Die Qualifikation ist auf Verlangen durch Vorlage von Bestätigungen der Dach- oder Fachverbände, der Bundesanstalt für Leibeserziehung oder diesen gleichwertigen Bestätigungen nachzuweisen.

2.) Zur Unterstützung von Sonderprojekten der Kinder- und Jugendarbeit können über die Grundförderung hinaus Förderungen in Form von Zuschüssen gewährt werden.

3.) Vereine, die statutengemäß und nach tatsächlicher Übung überwiegend Sportangebote für behinderte Menschen bereithalten und vom Behindertensportverband anerkannt werden, können für Veranstaltungen, Übungsbetrieb, therapeutische Maßnahmen und den behindertengerechten Bau (Ausbau) von Sportanlagen Förderungen in Form von Zuschüssen erhalten.

4.) Höhe der Förderung:
a. Für die Förderung des Nachwuchssportes/Behindertensportes werden max. 35% des Budgetansatzes der Sportförderung der Stadt Neunkirchen des entsprechenden Kalenderjahres veranschlagt.
b. Die Förderhöhe eines einzelnen Vereines beträgt unabhängig des Budgetansatzes max. 500,-- Euro.

§ 8 Förderung des Leistungs- und Spitzensports

1.) Sportvereine, die sich an den Meisterschaften der anerkannten Fachverbände beteiligen, können Förderungen für den Betrieb des Leistungs- oder Spitzensports erhalten.

2.) Im Sinne dieser Richtlinien sind

a) Leistungssportvereine, die in Mannschaftssportarten mindestens an der höchsten Fachverbandsmeisterschaft des Bundeslandes (z.B. Landesliga) teilnehmen, wobei sichergestellt sein muss, dass noch weitere Ligen unter dieser Liga ausgetragen werden;
b) Spitzensportvereine, die an einer NÖ. Fachverbandsmeisterschaft teilnehmen und in Mannschaftssportarten in der höchsten nationalen Leistungsklasse (z. B. Erste Bundesliga) vertreten sind oder an internationalen Meisterschaften teilnehmen, wobei sichergestellt sein muss, dass noch zumindest regionale Ligen und noch weitere unterklassige Ligen ausgetragen werden;

3.) Die Berechnung der Leistungs- oder Spitzensportförderung hat zu berücksichtigen:
a) die allgemeine Bedeutung der Sportart (olympisch/nichtolympisch, Verbreitung),
b) die Bedeutung der Sportart und des Vereines für die Stadt,
c) den mit der Ausübung üblicherweise verbundenen Aufwand (einschließlich Fahrtkosten zu nationalen Meisterschaften und Trainerkosten),
d) die Titelchancen
e) die Anzahl der StarterInnen bei den zur Bewertung herangezogenen Meisterschaftsbewerben
f) Leistungsstandard des Vereines (Anzahl der im Leistungs- und Spitzensport vertretenen Mannschaften bzw. Teilnehmer, Erfolge bei internationalen und nationalen Meisterschaften oder gleichwertigen Veranstaltungen).

4.) Höhe der Förderung:
a. Für die Förderung des Spitzensportes werden max. 5% des Budgetansatzes der Sportförderung der Stadt Neunkirchen des entsprechenden Kalenderjahres veranschlagt.
b. Die Förderhöhe eines einzelnen Vereines beträgt unabhängig des Budgetansatzes max. 500,-- Euro.

§ 9 Veranstaltungen, Lehrgänge, Tagungen

1.) Zur Unterstützung herausragender Sportveranstaltungen, Lehrveranstaltungen oder Tagungen von überregionaler Bedeutung (z.B. Bundes- oder Landesmeisterschaften, Turniere, Trainingslager) in Neunkirchen können dem durchführenden Verein (Verband) oder der veranstaltenden Institution Förderungen in Form von Zuschüssen zum unbedingt notwendigen Aufwand gewährt werden.

2.) Eine Förderung aus diesem Titel darf nur gewährt werden, wenn der Verein (Verband) oder die veranstaltenden Institution einen angemessenen Anteil an Eigenmittel (Eigenleistung) und bei Veranstaltungen, die im Auftrag des Bundes- oder Landesverbandes durchgeführt werden, darüber hinaus der jeweilige Verband einen angemessenen Kostenanteil trägt.

3.) Die Stadt Neunkirchen behält sich ausdrücklich vor, jährlich wiederkehrende Veranstaltungen für einen maximalen Zeitraum von drei Jahren zu fördern. Die jährliche Zuwendung ab dem vierten Jahr ist einer detaillierten Prüfung hinsichtlich der Entwicklung der Veranstaltung zu unterziehen. Diese Prüfung/Evaluierung ist die Basis für eine eventuelle weitere Förderung.

4.) Höhe der Förderung:
a. Für die Förderung von Veranstaltungen werden max. 20% des Budgetansatzes der Sportförderung der Stadt Neunkirchen des entsprechenden Kalenderjahres veranschlagt.
b. Die Förderhöhe eines einzelnen Vereines beträgt unabhängig des Budgetansatzes max. 500,-- Euro.

3. Schlussbestimmungen

§ 10 Abgrenzung

Neben diesen Sportförderungsrichtlinien sind die grundsätzlichen Bestimmungen des NÖ. Sportgesetzes, deren Anhangsverordnungen, die Allgemeinen Förderungsrichtlinien der Stadt Neunkirchen, sowie etwaige Sonderrichtlinien für die Gewährung von Sportförderungen (auch Naturalförderungen) zu beachten.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten mit 1. 1. 2018 in Kraft

 

Zuständig

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