Sondernutzung - Hinweistafeln

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Die Hinweistafeln werden einheitlich in einen Rohrrahmen gehängt.

Gemäß § 18 NÖ Straßengesetz 1999, LGBl. 8500, in der derzeit geltenden Fassung, ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Straßen (Anbringung von Hinweistafeln) eine Sondernutzung und bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Sie wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Straßenverwaltung und Sondernutzer erteilt. 

Die entsprechende Richtlinie samt Kosten, Formular zum Ansuchen sowie einen Infofolder finden Sie hier.

Zuständig dafür ist die Stadtpolizei