Schanigarten-Betriebszeit-Verordnung

18.03.2013

AZ.: 151-1-2/68-2013/KH

VERORDNUNG

mit der die Betriebszeit in den Gastgärten (Schanigärten) in der Innenstadt von Neunkirchen geregelt wird.

Es wird verordnet:

§ 1

(1) Unter den Voraussetzungen des § 76a Abs. 9 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der derzeit geltenden Fassung, dürfen Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden, in der Innenstadt von Neunkirchen jedenfalls in der Zeit von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.

(2) Die Innenstadt von Neunkirchen im Sinne des Abs. 1 umfasst folgendes Gebiet:

  • Hauptplatz
  • Holzplatz
  • Herrengasse
  • Fabriksgasse zwischen Hauptplatz und Gerichtsgasse
  • Wienerstraße zwischen Hauptplatz und Gerichtsgasse

§ 2

Diese Verordnung wurde vom Bürgermeister der Stadt Neunkirchen am 18. März 2013 auf Grund des § 76a Abs. 9 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der derzeit geltenden Fassung, i.V.m. § 38 Abs. 1 Ziff. 2 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, in der derzeit geltenden Fassung, erlassen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft.

Mit gleichem Tag tritt die Verordnung der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 21.März 2007, Az.: 151-1-2/730-2007/KJ außer Kraft

 

Neunkirchen, am 18. März 2013

 

Der Bürgermeister

KommRat Herbert Osterbauer