Richtlinie über die Anbringung von Hinweistafeln auf Gemeindestraßen

01.12.2014

Beschluss

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Neunkirchen vom 01.12.2014 über die Anbringung von Hinweistafeln auf Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Neunkirchen.

Richtlinie für die Sondernutzung

1. Begriffsbestimmungen

Sondernutzung

  • ist der Gebrauch von Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Neunkirchen, der über den jedermann im Rahmen der Nutzung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestatteten Gebrauch (Gemeingebrauch) hinausgeht (Anbringung von Hinweistafeln).

Sondernutzer

  • Bewilligungswerber für die Anbringung von Hinweistafeln

Straßenverwaltung

  • Stadtgemeinde Neunkirchen, 2620 Neunkirchen, Hauptplatz 1

Straßenerhalter

  • Stadtgemeinde Neunkirchen, 2620 Neunkirchen, Hauptplatz 1

Ortsgebiet

  • das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel” (§53 Z17a StVO 1960) und „Ortsende” (§53 Z17b StVO 1960)

Freiland

  • eine Straße außerhalb von Ortsgebieten

2. Sondernutzungen

Gemäß § 18 Absatz 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, bedarf die Benützung von Gemeindestraßen und deren Anlagen außerhalb des Rahmens ihrer widmungsgemäßen Bestimmung einschließlich aller auf Straßengrund vorspringenden oder in den darüber liegenden Luftraum hineinragenden Vorbauten der Bewilligung der Stadtgemeinde Neunkirchen (Straßenerhalter/verwaltung).

Die Bewilligung wird in Form einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Straßenverwaltung und Sondernutzer erteilt.

Im Bedarfsfall kann die Sondernutzungserlaubnis von Bedingungen abhängig gemacht und mit Auflagen verbunden werden.

Auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

3. Technische Ausführung der Hinweistafel

Die Hinweistafel wird gemäß § 53 StVO 1960, sowie gemäß RVS 05.02.11 und RVS 05.02.12 in der jeweils gültigen Fassung gestaltet.

4. Grundsätzlich gelten die Richtlinien der R.V.S.

  • Maximalanzahl von 6 Zielen übereinander pro Standort.
  • Höchstens 12 Ziele aus einer Fahrtrichtung gesehen. Bei mehr als 6 Zielen sind diese fahrtrichtungsabhängig an getrennten Standorten aufzustellen.
  • Die Beschriftung muss in Normschrift gemäß RVS 05.02.11 erfolgen.
  • Auf der dem Pfeil gegenüber liegenden Seite kann ein Logo angebracht werden.
  • Es sind maximal 6 Standorte für die Wegweisung zu einem einzelnen Ziel zulässig (je Standort ist die Wegweisung aus zwei Fahrtrichtungen möglich).
  • Wegweiser für Ziele öffentlichen Interesses genießen Priorität vor Zielen privaten Interesses.
  • Wegweiser für Ziele öffentlichen Interesses werden oberhalb der Ziele privaten Interesses angeordnet.

5. Farbgebung

  • lokale Orte (im Interesse der Gemeinde bzw. des Fremdenverkehrs) – grün/weiß
  • Gewerbe/Industrie – grün/gelb
  • Ankündigung kulturell bedeutender Sehenswürdigkeiten – braun/weiß

6. Ansuchen

Das Ansuchen ist bei der Stadtpolizei Neunkirchen erhältlich und kann auf der Internetseite der Stadtgemeinde Neunkirchen abgerufen werden.

Zusätzlich können folgenden Unterlagen gefordert werden:

  • Übersichtsplan
    M 1:500 oder M 1:1000 vom Standort
  • Fotomontage bzw. planliche Darstellung aus der Sicht des Verkehrsteilnehmers in Fahrtrichtung
  • Zustimmungserklärung
    Im Freiland: Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (§84 STVO)
    Im Ortsgebiet: Stellungnahme des Stadtbauamtes

 7. Trageinrichtung

Die Trageeinrichtung wird von der Stadtgemeinde Neunkirchen errichtet und zur Verfügung gestellt. Prinzipiell stehen Rohrrahmen und Stangen zur Verfügung. Andere Trageeinrichtungen können im jeweiligen Verfahren festgelegt und genehmigt werden.

Die Montage der Hinweistafel, bei dem durchwegs gleichen Montagesystem, erfolgt durch die Stadtgemeinde Neunkirchen und wird dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

8. Standort der Hinweistafel

Im Ortsgebiet

  • Bei Hinweistafeln muss die Bewilligung/Zustimmungserklärung der Gemeinde vorliegen (Baubewilligung bzw. Ortsbild).

Im Freiland

  • Bei Hinweistafeln muss die Bewilligung/Zustimmungserklärung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (gemäß § 84 StVO 1960) vorliegen.
  • Bezüglich der Trageeinrichtung können hier in einem gesonderten Verfahren Bestimmungen erfolgen (Abhängigkeit von Grundstückseigentümer bzw. der Zuständigkeit der Behörden)

 9. Errichtung

Auf Wunsch des Sondernutzers kann die Bestellung und Errichtung durch die Straßenverwaltung erfolgen. Die Kosten für Material und Arbeitszeit werden dem Sondernutzer nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

10. Dauer der Sondernutzung

Vereinbarungen gemäß § 18 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, werden grundsätzlich unbefristet abgeschlossen.

Die Vereinbarung über die Sondernutzung erlischt automatisch wenn das Erfordernis der Hinweistafel(n) wegfällt z.B. bei

  • Endigung des Gewerbes
  • Verlegung des Standortes des Gewerbes nach außerhalb von Neunkirchen

11. Änderung der Sondernutzung

Die Vereinbarung über die Sondernutzung bedarf einer Änderung (Errichtung einer neuen Vereinbarung) z.B. bei

  • Änderung, Erweiterung oder Reduzierung der genehmigten Standorte
  • Änderung der Beschriftung der Hinweistafel oder des Logos

12. Widerruf der Sondernutzung durch die Straßenverwaltung

Seitens der Straßenverwaltung kann die Vereinbarung über die Sondernutzung widerrufen werden wenn z.B.

  • Änderungen in der Straßenführung (bauliche Umgestaltung) eintreten
  • in Rücksicht auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs Änderungen erforderlich sind
  • die erforderliche Errichtung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs dies notwendig macht
  • eine Reduzierung der genehmigten Standorte durch die Straßenverwaltung vorgenommen wird
  • die Richtlinie der Straßenverwaltung für die Anbringung von Hinweistafeln auf Gemeindestraßen im Gemeindegebiet von Neunkirchen nicht eingehalten wird oder von der Straßenverwaltung geändert wird

Die Kosten für die Entfernung werden dem Sondernutzer nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

13. Haftung

Der Sondernutzer hat die Haftung für alle unmittelbar oder mittelbar durch die Aufstellung, den Bestand, die Änderung, Instandhaltung oder Beseitigung der Hinweistafel herbeigeführten Schäden oder Rechtsfolgen zu übernehmen und hat die Straßenverwaltung vor allfälligen Ansprüchen dritter Personen schad- und klaglos zu halten.

Die Straßenverwaltung schließt ihre Haftung für Schäden an den Hinweistafeln, die durch Dritte, insbesondere im Zuge des Straßenverkehrs oder durch nicht grob fahrlässiges Verhalten der Organe der Straßenverwaltung bzw. der von ihm Beauftragten (z.B. Winterdienst) verursacht wurden, aus. Die Straßenverwaltung haftet auch nicht für einen bestimmten Gebrauch oder Verwendung der Hinweistafeln (z.B. Sichtabdeckung durch Gebäude, Pflanzen etc.).

14. Straßenauflassung

Für den Fall einer Auflassung des benützten Straßenzuges oder von Teilen desselben als Gemeindestraße und dessen bzw. deren Übergabe an einen anderen Straßenerhalter kommt es zu keiner Überbindung der Rechte und Pflichten der Straßenverwaltung an seinen Rechtsnachfolger und gilt die Zustimmung zur Sondernutzung als widerrufen. Der Sondernutzer hat sich selbst nach Verständigung durch die Straßenverwaltung um die Weiterbenützung des Straßengrundes zu bemühen.

15. Entgeltsätze für Hinweistafeln

a. Bestandzins

Für die Anbringung von Hinweistafeln sind ein Bestandzins (je m2/Tafel/Monat) und Vertragserrichtungskosten (einmalig) zu entrichten. Der Bestandzins gilt pro beschrifteter Tafelseite.

Die Valorisierung des Bestandzinses erfolgt jeweils am Stichtag 1. Jänner über den von der Statistik Österreich in den „Statistischen Nachrichten“ veröffentlichten „Baupreisindex für den Straßenbau“ oder an dessen Stelle tretenden Index der Statistik Österreich.

Der Berechnungssatz liegt mit Stand vom 01.01.2014 bei € 18,12 pro m²/Tafel/Monat.

Monatliche Kosten pro beschrifteter Tafelseite:

Zum Beispiel bei Standardgröße von 1000 x 200 mm € 3,62

b. Vertragserrichtungskosten

Für die Errichtung einer neuen Vereinbarung und jeglicher Abänderung, welche im Interesse des Sondernutzers erfolgt sind die Vertragserrichtungskosten (Bearbeitungskosten) in Höhe von € 50,- zu entrichten.

Weiters sind für das Ansuchen €14,30 Verwaltungsabgabe sowie € 3,90 für etwaige Beilagen zu entrichten

c. Montagekosten

Die Montagekosten des städtischen Bauhofes werden nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung gestellt.

Neunkirchen, 01.12.2014

Datei herunterladen: PDFAnsuchen Sondernutzung.pdf